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In der Schweiz leben zwei Drittel der Bevölkerung in einer Mietwohnung. Die Wohnung gehört dem Vermieter, der sie aber selbst nicht bewohnt. Die Menschen, welche die Wohnung benutzen, bezeichnet man als Mieterinnen und Mieter. Sie mieten die Wohnung und bezahlen dafür einen Mietzins, in der Regel monatlich. Nur ein Drittel der Wohnbevölkerung lebt in einer eigenen Wohnung oder einem eigenen Haus. Dies hat einen Grund: Wohnungen und Häuser sind in der Schweiz teuer; viele Menschen können sich das nicht leisten. Das Vermieten von Wohnungen ist mit einigem Aufwand verbunden, genauso wie der Unterhalt der Liegenschaft. Viele Vermieter übergeben diese Arbeiten deshalb an eine Liegenschaftsverwaltung. Sie ist dann die Kontaktstelle und für die Anliegen der Mieterinnen und Mieter zuständig. Bundesamt für Wohnungswesen: Infoblatt «Wohnen in der Schweiz» in 11 Sprachen Immoscout24:nützliche Tipps |
Es empfiehlt sich, auf verschiedenen Wegen eine neue Wohnung zu suchen. Sie erhöhen damit Ihre Chancen deutlich.
Homegate: Wohnungen und Häuser finden Immoscout24: Wohnungen und Häuser finden |
Es gibt einige Kriterien, auf die Sie bei der Auswahl einer Wohnung sinnvollerweise achten sollten:
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Wer sich erfolgreich um eine Wohnung bewerben will, sollte sich gut vorbereiten und einige wichtige Punkte beachten:
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Mieter und Vermieter schliessen in der Regel einen schriftlichen Mietvertrag ab. Mit der Unterschrift verpflichten sich beide Seiten, die darin getroffenen Abmachungen einzuhalten. Den Mietvertrag müssen Sie aufbewahren. Die Hausordnung ist ein Bestandteil des Mietvertrags und enthält Regeln, die das friedliche und ordentliche Zusammenleben im Haus gewährleisten sollen. Geregelt sind etwa Nachtruhe, Benützung der Waschküche, Ordnung im Treppenhaus, das Halten von Haustieren und anderes mehr. |
Auch wenn Ihnen der Vermieter mündlich oder per Telefon eine neue Wohnung zugesagt hat: Kündigen Sie Ihre alte Wohnung erst dann, wenn Sie im Besitz des neuen, gültigen Mietvertrags sind. Wichtig: Der Vertrag ist erst dann gültig, wenn ihn beide Parteien – Sie und Ihr Vermieter – unterschrieben haben. |
Nachdem Sie den Mietvertrag erhalten haben, vereinbaren Sie mit dem Vermieter oder der Verwaltung den Termin für die Wohnungsübergabe. Bei der Übergabe kontrollieren Sie gemeinsam mit ihm, ob Schäden in der Wohnung vorhanden sind. Diese werden im Antritts- bzw. Wohnungsübergabe-Protokoll detailliert festgehalten. Wichtig: Auch Kleinigkeiten wie Kratzer oder abgeschlagene Ecken gehören ins Protokoll. Vereinbaren Sie mit dem Vermieter auch, welche Schäden behoben werden. Beide Parteien unterschreiben zum Schluss das Antrittsprotokoll, und Sie erhalten eine Kopie. Bewahren Sie diese sorgfältig auf. Es gibt Schäden, die man trotz gründlicher Kontrolle erst nach dem Einzug entdeckt. In diesem Fall erstellen Sie umgehend eine detaillierte Liste mit den Mängeln und erwähnen Sie, welche Schäden Sie behoben haben möchten. Senden Sie die Mängelliste per Einschreiben an den Vermieter und beachten Sie dabei die Fristen (in der Regel 10 bis 30 Tage). Wichtig: Auf die nachträgliche Mängelliste gehören alle Schäden. Solche, die Sie behoben haben möchten, und auch jene, die Sie nicht weiter stören. Sie verhindern so, dass Sie später für Schäden aufkommen müssen, die schon beim Einzug da waren. |
Zunächst kostet die Wohnung den monatlichen Mietzins, der im Mietvertrag abgemacht wurde. Hinzu kommen die Nebenkosten sowie Ausgaben für Strom oder Gas, Telefonanschlüsse, Internetverbindung oder Kabelfernsehen. Unter Nebenkosten können Ausgaben fallen für Heizung, Wasser, Hauswart, Gartenunterhalt, Abwasser, Kehrichtgebühr und weiteres mehr. Nebenkosten müssen im Mietvertrag immer erwähnt und genau umschrieben sein. Sie sind sonst nicht zulässig. Die Nebenkosten werden anteilsmässig auf die Mieterinnen und Mieter verteilt. Es gibt auch Nebenkosten, die man den Mietenden nicht belasten darf. Einen Teil der Nebenkosten bezahlen Sie in der Regel monatlich zusammen mit dem Mietzins. Man nennt das Akontozahlungen. Mindestens einmal pro Jahr erhalten Sie dann eine Schlussabrechnung. Wenn die Akontozahlungen niedriger sind als die Schlussabrechnung, müssen Sie den Restbetrag nachzahlen. Liegen die Kosten darunter, wird Ihnen der zu viel einbezahlte Betrag zurückerstattet. Kontrollieren Sie die Schlussabrechnung genau, das kann sich lohnen. |
Das Mietzinsdepot – auch Kaution genannt – dient dem Vermieter als Sicherheit; etwa bei unbezahlten Mietzinsen, offenen Abrechnungen für Nebenkosten oder bei Schäden an der Wohnung, für die Sie aufkommen müssen. Das Depot beträgt maximal drei Monatsmieten. Es ist vom Mieter auf ein spezielles Bankkonto (Depot- oder Kautionskonto) einzubezahlen; dieses Konto lautet auf den Namen des Mieters. In der Regel wird Ihnen das Depot samt Zinsen nach dem Auszug aus der Wohnung umgehend zurückerstattet. Abgezogen werden allenfalls offene Mietzinsen und Schäden an der Wohnung. Es gibt auch die Möglichkeit, bei einer Versicherungsgesellschaft einen Vertrag für eine Mietkautionsbürgschaft abzuschliessen. Das Depot wird dann durch die Versicherungsgesellschaft gestellt. Für diese Dienstleistung sind Jahresbeiträge zu entrichten. Der Vorteil: Ihr Geld ist nicht auf dem Depotkonto blockiert und Sie können darüber frei verfügen. Der Nachteil: Sie zahlen jedes Jahr Gebühren von ein paar Hundert Franken. Am günstigsten ist es, das Geld für das Depot selber aufzubringen. |
Beim Auszug wird die Wohnung vom Mieter und vom Vermieter genau kontrolliert. Grosse und kleine Schäden werden im Austrittsprotokoll festgehalten. Tapeten, Teppiche, Parkettböden oder ähnliche Gegenstände haben eine gewisse Lebensdauer. Die Lebensdauer für verschiedene Bestandteile der Wohnung wird in sogenannten Lebensdauertabellen festgelegt. Der Vermieter muss die übliche Abnützung berücksichtigen, er kann Ihnen nicht einfach die Kosten für eine neue Tapete aufbürden. Unterschreiben Sie das Protokoll erst und nur dann, wenn Sie alles genau verstanden haben und damit einverstanden sind. Indem Sie das Protokoll unterschreiben, verpflichten Sie sich nämlich, die Kosten für die aufgeführten Reparaturen zu übernehmen. Es gibt allerdings keine Pflicht, das Protokoll zu unterschreiben. Bei komplizierteren Fällen empfiehlt es sich, zur Wohnungsabgabe einen Experten des Mieterinnen- und Mieterverbandes beizuziehen. Die Fachperson nimmt ebenfalls ein Protokoll auf, berät Sie während der Wohnungsabgabe und kann Ihnen genau sagen, für welche Schäden Sie aufkommen müssen und welche zulasten des Vermieters gehen. Erkundigen Sie sich beim Mieterinnen- und Mieterverband, was ein Experte kostet, und vereinbaren Sie einen Termin. Lebensdauertabellen: Hier finden Sie Angaben zur Lebensdauer von verschiedenen Wohnungseinrichtungen. Es gibt auch eine ausführliche Broschüre dazu. Mieterinnen- und Mieterverband |
Grundsätzlich gilt: Beginnen Sie mit den Vorbereitungen so früh wie möglich. Denn ein Umzug ist mit viel Aufwand verbunden, kostet Zeit und Geld. Dies sind einige Punkte, die Sie beachten sollten:
ch.ch: Übersicht über Meldungen an Behörden beim Umzug |
ch.ch: Hier finden Sie eine nützliche Checkliste für den Umzug. |
Der Vermieter darf den Mietzins erhöhen, muss dazu aber ein offizielles Formular verwenden. Darin sind klare Gründe für die Erhöhung und die entsprechenden Zahlen zu nennen. Ein solcher Grund kann etwa ein Umbau sein oder wenn der hypothekarische Referenzzinssatz erhöht wird. Wenn Sie mit einer Erhöhung nicht einverstanden sind, haben Sie 30 Tage Zeit, um sich dagegen zu wehren. Wird der Referenzzinssatz gesenkt, haben Sie als Mieterin und Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf eine Reduktion des Mietzinses. Nicht alle Vermieter sind aber von sich aus bereit, den Mietzins dann auch zu senken. Bevor Sie sich gegen eine Mietzinserhöhung wehren oder eine Reduktion verlangen, sollten Sie sich genau informieren, wie vorzugehen ist und welche Fristen Sie einhalten müssen. Lassen Sie sich zuerst beraten, bevor Sie vorschnell handeln. Referenzzinssatz: Tabelle mit der Höhe des Referenzzinssatzes sowie weiteren Informationen dazu. |
Ja, sowohl Mieter wie auch Vermieter können die Wohnung kündigen. Sie müssen aber die im Vertrag festgehaltenen Fristen und Termine beachten. Wer eine Kündigung erhält, hat 30 Tage Zeit, um sich bei der Schlichtungsbehörde dagegen zu wehren. Es ist auch möglich, die Wohnung ausserhalb der offiziellen Kündigungstermine zu kündigen. Mit dem offiziellen Kündigungstermin sind die Termine und Kündigungsfristen gemeint, die im Mietvertrag festgelegt sind. Sie müssen dann allerdings einen oder besser mehrere Nachmieter finden und der Verwaltung vorschlagen. Diese müssen zahlungsfähig und zumutbar sein. |
Kleinere Reparaturen, die Sie selbst ohne eine Fachperson ausführen können, gehören zum sogenannten kleinen Unterhalt (Kosten bis rund 150 Franken). Dafür müssen Sie als Mieterin und Mieter selber aufkommen. Einige Beispiele: Duschschlauch, Filter im Dampfabzug, Wasserhahnfilter, Seifenschalen, Plastikkörbchen im Geschirrspüler oder Backblech im Ofen. Wenn grössere Reparaturen nötig sind, müssen Sie dies sofort der Verwaltung oder dem Hauswart melden. Sind Sie nicht für den Schaden verantwortlich, übernimmt der Vermieter die Reparatur auf seine Kosten. Ansonsten müssen Sie einen Teil der Kosten übernehmen, je nach Lebensdauer des defekten Gegenstands. |
Viele Vermieter und Verwaltungen verlangen eine Privathaftpflichtversicherung. Die Privathaftpflichtversicherung kommt zum Zug, wenn Schäden entstehen, die Sie nicht absichtlich verursacht haben. Ein Beispiel: Das Lavabo geht kaputt, weil ein Gegenstand herunterfällt. Der Schaden kann schnell viel Geld kosten. Hier springt die Privathaftpflichtversicherung ein. Ausserdem ist es für Mieterinnen und Mieter empfehlenswert, eine Hausratversicherung abzuschliessen. Mit Hausrat bezeichnet man die gesamte Wohnungseinrichtung samt Haushaltsgeräten, Computer, TV-Gerät, CDs, Büchern, Kleidern usw. Die Hausratversicherung übernimmt – im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme – die Schäden am Hausrat, die durch Feuer, Wasser, Elementarereignisse, Diebstahl oder Glasbruch entstanden sind. Die Versicherungssumme sollten Sie alle paar Jahre oder nach teuren Anschaffungen überprüfen und allenfalls anpassen. Empfehlenswert ist auch eine Rechtsschutzversicherung. In der Schweiz gibt es zahlreiche Versicherungsgesellschaften, die solche Versicherungen anbieten. Leistungen und Prämien können sehr unterschiedlich sein, ein Vergleich lohnt sich. Comparis: Prämien von Hausratversicherungen und Privathaftpflichtversicherungen vergleichen |
Für ein gutes, friedliches Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus ist es wichtig, dass die Bewohnerinnen und Bewohner aufeinander Rücksicht nehmen. Es braucht dazu gewisse Regeln, an die sich alle halten. Sie sind in der Hausordnung ausführlich beschrieben. Nachfolgend einige wichtige Punkte:
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Es gibt in der Schweiz mehrere Organisationen, die sich mit dem Wohnungswesen befassen. Eine davon ist der Mieterinnen- und Mieterverband. Er setzt sich für die Interessen und Rechte von Mieterinnen und Mietern ein, berät seine Mitglieder und erbringt für sie weitere Dienstleistungen. Auch die Schlichtungsbehörden informieren Sie in allen Fragen rund um das Mieten, etwa bei Kündigungen, Mietzinserhöhungen oder Depotrückgabe. Zudem vermitteln sie in Streitfällen zwischen Mietern und Vermietern. Die Beratungen und Verhandlungen sind kostenlos. Zum Beratungstermin müssen alle Unterlagen mitgenommen werden, vor allem natürlich der Mietvertrag. Auch in Ihrer Gemeinde gibt es eine Beratungsstelle für Mieterinnen und Mieter, die Ihnen weiterhelfen kann. Mieterverband in Olten Mieterinnen- und Mieterverband |
Anmeldung Aufenthalter/in Erwerbstätige
Sind Sie neu als Aufenthalter/in in unsere Gemeinde zugezogen? Wir heissen Sie herzlich willkommen!
Damit wir Sie in unsere Register aufnehmen können, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen online (so können Sie Wartezeiten am Schalter vermeiden) oder am Schalter anmelden. Jede Person muss sich einzeln anmelden.
Wir benötigen für die Anmeldung folgende Unterlagen:
- Bescheinigung zum auswärtigen Aufenthalt (Heimat-/Interimsausweis) im Original
- Kopie Pass oder Identitätskarte
Die Anmeldung mit Bescheinigung zum auswärtigen Aufenthalt kostet einmalig Fr. 115.- (davon Fr. 15.- Anmeldegebühr) für das erste Jahr, danach wird jedes Folgejahr eine Gebühr von Fr. 100.- eingefordert.
Sofern Sie die Anmeldung via Onlinedienst vornehmen, stellen Sie uns die Bescheinigung zum auswärtigen Aufenthalt im Original sowie eine Kopie des Passes oder Identitätskarte bitte per Post zu.
Sie erhalten zur Bestätigung nach erfolgter Anmeldung den Schriftenempfangsschein.
Bitte beachten: Bei vorzeitigem Wegzug erfolgt keine Teilrückerstattung der Gebühr.
- Preis
- 115
Anmeldung Aufenthalter/in Student/in, Lernende/r oder Nichterwerbstätige
Sind Sie neu als Aufenthalter/in in unsere Gemeinde zugezogen? Wir heissen Sie herzlich willkommen!
Damit wir Sie in unsere Register aufnehmen können, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen online (so können Sie Wartezeiten am Schalter vermeiden) oder am Schalter anmelden. Jede Person muss sich einzeln anmelden.
Wir benötigen für die Anmeldung folgende Unterlagen:
- Bescheinigung zum auswärtigen Aufenthalt (Heimat-/Interimsausweis) im Original
- Kopie Pass oder Identitätskarte
Die Anmeldung mit Bescheinigung zum auswärtigen Aufenthalt kostet einmalig Fr. 65.- (davon Fr. 15.- Anmeldegebühr) für das erste Jahr, danach wird jedes Folgejahr eine Gebühr von Fr. 50.- eingefordert.
Sofern Sie die Anmeldung via Onlinedienst vornehmen, stellen Sie uns die Bescheinigung zum auswärtigen Aufenthalt im Original sowie eine Kopie des Passes oder Identitätskarte bitte per Post zu.
Sie erhalten zur Bestätigung nach erfolgter Anmeldung den Schriftenempfangsschein.
Bitte beachten: Bei vorzeitigem Wegzug erfolgt keine Teilrückerstattung der Gebühr.
- Preis
- 65
Anmeldung Einwohner/in
Wir heissen Sie in der Stadt Olten herzlich willkommen!
Bitte vergessen Sie nicht, sich vorher am alten Wohnort abzumelden.
Damit wir Sie in unsere Register aufnehmen können, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen online mittels https://www.eumzug.swiss/eumzug/#/canton/so (so können Sie Wartezeiten am Schalter vermeiden) oder persönlich anmelden. Die Gebühr beträgt Fr. 15.-
Für Drittstaatsangehörige ist der Onlinedienst eUmzug nur bei einem Zuzug innerhalb des Kantons Solothurn möglich und sie haben nach erfolgter Anmeldung die Gebühr von Fr. 30.- (pro Person) bei der Einwohnerkontrolle zu bezahlen.
Für EU-EFTA-Bürger ist der Onlinedienst mit eUmzug vollumfänglich möglich. Die Gebühr für die Adressänderung von Fr. 30.- (pro volljährige Person) oder Fr. 20.- (pro Kind) ist nach erfolgter Anmeldung oder Adressänderung bei der Einwohnerkontrolle zu bezahlen (--> nur sofern ein Ausländerausweis in Kreditkartenformat besteht, ansonsten benötigen wir den Ausländerausweis im Original und die Gebühr beträgt Fr. 40.- pro volljährige Person oder Fr. 30.- pro Kind).
Wenn Sie das Schweizer Bürgerrecht besitzen, benötigen wir folgende Unterlagen:
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Identitätskarte oder Reisepass
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Mietvertrag zur Feststellung des gesetzlichen Wohnsitzes und der Wohnungszuteilung oder Bestätigung der Liegenschaftsverwaltung falls Sie bei jemandem einziehen, der bereits Mieter ist.
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Krankenkassennachweis (Police oder Karte) --> bei Familien bitte für alle Mitglieder
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Familienausweis, Geburtsscheine sowie Sorgerechtsnachweis und allfällige Einwilligungserklärung (nur bei Zuzug von Kindern)
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Scheidungsurteil mit Sorgerechtsnachweis (nur bei Zuzug von Kindern)
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Urteil gerichtliche Trennung
Wenn Sie einem ausländischen Staat angehören, benötigen wir für die Anmeldung folgende Unterlagen:
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Pass oder Identitätskarte
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Ausländerausweis im Original (im Original, wenn in Papierformat und Fr. 40.-, ansonsten Fr. 30.- für die Adressänderung beim Migrationsamt Solothurn)
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Arbeitsvertrag
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Mietvertrag zur Feststellung des gesetzlichen Wohnsitzes oder Bestätigung der Liegenschaftsverwaltung falls Sie bei jemandem einziehen, der bereits Mieter ist
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Krankenkassennachweis (Police oder Karte) --> bei Familien bitte für alle Mitglieder
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Eheschein oder Familienausweis
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Geburtsschein sowie Sorgerechtsnachweis und allfällige Einwilligungserklärung (nur bei Zuzug von Kindern)
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Scheidungsurteil mit Sorgerechtsnachweis (nur bei Zuzug von Kindern)
-
Urteil gerichtliche Trennung
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Kantonswechselformular bei Zuzug von Drittstaatsangehörigen ausserhalb Kanton Solothurn (siehe Dokument)
Kontaktadresse für die Motorfahrzeugkontrolle: Industriestrasse 32, 4612 Wangen bei Olten, 062 311 81 81. Motorfahrzeugkontrolle
Bitte melden Sie Ihre neue Adresse auch der Serafe unter www.serafe.ch.
- Preis
- 15
Mieterwechsel
Sie haben in Ihrer Liegenschaft eine neue Mieterschaft?
Sie können Mieterwechsel per Mail an einwohnerkontrolle@olten.ch, per Post oder via Onlinedienst melden. Dabei sollten folgende Angaben enthalten sein:
- Angabe zum Objekt (Strassenname und Hausnummer)
- Angabe der Wohnung (Lage und Grösse)
- Angabe zur Person (Name / Vorname / Geburtsdatum)
- Name Vormieter/in
- Wenn bekannt die Wegzugsadresse
- Datum des Mieterwechsels
- Preis
- gratis
Umzug innerhalb Olten
Sie haben in Olten eine neue Adresse oder sind innerhalb der Liegenschaft umgezogen? Ihren Umzug müssen Sie innert 14 Tagen online via https://www.eumzug.swiss/eumzug/#/canton/so (so können Sie Wartezeiten am Schalter vermeiden) oder persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle vornehmen.
Bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit bzw. schicken Sie diese per Post oder laden diese in eUmzug hoch:
-
neuer Mietvertrag bzw. Bestätigung vom Vermieter oder Eigentümer bei Untermiete
- Ausländer/innen EU-EFTA-Bürger: Ausländerausweis im Original (ausgenommen Ausweise in Kreditkartenformat)
Drittstaatsangehörige haben nach erfolgter Adressänderung die Gebühr von Fr. 30.- (pro Person) bei der Einwohnerkontrolle zu bezahlen resp. wir senden Ihnen eine Rechnung.
EU-EFTA-Bürger mit Ausländerausweis in Kreditkartenformat haben nach erfolgter Adressänderung die Gebühr von Fr. 30.- (pro volljährige Person) und Fr. 20.- (pro Kind) bei der Einwohnerkontrolle zu bezahlen resp. wir senden Ihnen eine Rechnung. Bei einem Ausländerausweis in Papierformat benötigen wir diesen im Original und die Gebühr beträgt Fr. 40.- pro volljährige Person oder Fr. 30.- pro Kind.
Nach erfolgter Zustellung der Dokumente werden wir Ihre Adressänderung erfassen. Den Ausländerausweis in Papierformat senden wir zwecks Adressänderung ans Migrationsamt Solothurn und senden Ihnen die entsprechende Rechnung zu.
- Preis
- gratis
Wohnsitzbescheinigung / Niederlassungsbescheinigung
Müssen Sie für eine amtliche Angelegenheit oder zu einem anderen Zweck Ihren Wohnsitz nachweisen? Wir stellen Ihnen gerne eine Niederlassungsbescheinigung aus, welche Ihre Adresse und die Wohnsitzdauer in Olten bestätigt.
Jede Person muss die Bescheinigung einzeln beantragen (ausgenommen für GA-Plus Duo Partner, das Onlineformular nur einmal ausfüllen/bezahlen).
--> Bescheinigung für GA:
Für die Beantragung oder Verlängerung des GA-Plus Familia oder GA-Plus Duo Partner müssen Sie alle Personen aufführen und das entsprechende Formular der SBB (siehe Rubrik Dienstleistungen) hochladen oder Post senden. Damit wir das Formular bestätigen können, bitten wir Sie, eine Wohnsitzbescheinigung / Niederlassungsbescheinigung zu bestellen (nur für eine Person ausfüllen).
Anschliessend werden wir Ihnen das Formular unterschrieben per Post zurücksenden.
Verheiratete Paare oder Paare in eingetragener Partnerschaft benötigen keine Bescheinigung für die Beantragung/Verlängerung des GA’s, sondern nur eine Kopie des Familien- oder Partnerschaftsausweises.
--> Wohnsitzbescheinigung/Niederlassungsbescheinigung für die Motorfahrzeugkontrolle:
Wird das Gesuch erstmals eingereicht, müssen Sie persönlich bei der Einwohnerkontrolle oder bei der Motorfahrzeugkontrolle vorsprechen und dort einen gültigen Identifikationsnachweis mit Foto (Identitätskarte/Pass/Ausländerausweis) vorlegen. Bei der persönlichen Vorsprache bei der Motorfahrzeugkontrolle entfällt die Gebühr für die Bescheinigung von Fr. 25.-. Sofern das Gesuch per Post geschickt wird, ist zwingend eine Wohnsitzbescheinigung/Niederlassungsbescheinigung beizulegen.
- Preis
- Fr. 25.--
Zugehörige Objekte
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