Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Stadtrat von Olten unterbreitet Ihnen folgenden Bericht und Antrag:
1. Zusammenfassung
Am 11. Mai 2006 beschloss das Gemeindeparlament,
- die Vorgabe einer mittleren Bearbeitungsintensität für die Fälle der Sozialhilfe
- den Ersatz von 3.6 bis am 31.12.06 durch 3.1 bis am 31.12.09 befristeten Stellen.
Mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen neuen Sozialgesetz und der zugehörigen Verordnung liegen nun neue übergeordnete gesetzliche Bestimmungen vor. Die kantonale Sozialgesetzgebung beinhaltet neben den bereits umgesetzten Vorgaben über die Bildung von Sozialregionen und regionalen Sozialkommissionen einen Stellenschlüssel und Qualitätsvorgaben für die Mitarbeitenden der Sozialregionen. Hauptziel der kantonalen Sozialgesetzgebung ist, die Fallführung in den Bereichen Vormundschaft und Sozialhilfe in allen Gemeinden des Kantons etwa auf das Niveau zu bringen, das in Olten bereits gehalten wird.
Dieser Bericht gibt eine Übersicht über die aktuellen sozialpolitischen Rahmenbedingungen der Einwohnergemeinden, beschreibt die Aufgaben der Einwohnergemeinden im Bereich der Sozialhilfe, beschreibt kurz die Klienten der Sozialhilfe und die Arbeit des Sozialamtes.
In den folgenden Kapiteln über die Zuteilung der personellen Ressourcen, deren finanzielle Folgen, über das beschränkte Bruttoprinzip und im Kapitel mit den Erwägungen wird aufgezeigt, dass der Kanton einen klaren Stellenschlüssel vorgibt, den er mit dem Instrument des Lastenausgleiches auch durchsetzen will. Für die Sozialregionen besteht ein deutlicher Anreiz, dem kantonalen Stellenschlüssel zu folgen. Abweichungen sind weder finanziell noch von der sozialpolitischen Zielsetzung der Umsetzung des Gegenleistungsprinzips her interessant. Werden Stellen gemäss kantonalem Stellenschlüssel nicht besetzt, entsteht sowohl ein wirtschaftlicher als auch ein sozialpolitischer Schaden, der nicht in Kauf genommen werden darf.
Die Anwendung des beschränkten Bruttoprinzips hat zur Folge, dass für die Sozialregion keine Kredite zu sprechen sind, solange Stellen gemäss kantonalem Stellenschlüssel besetzt werden. Bei einer theoretischen Vollkostenbetrachtung trifft dies allerdings nicht zu, weshalb dem Gemeindeparlament der Antrag gestellt wird, den Stadtrat zur Stellenbesetzung im Rahmen des kantonalen Stellenschlüssels zu ermächtigen.
2. Sozialpolitische Rahmenbedingungen der Einwohnergemeinden
Gesamtrechnung der Sozialen Sicherheit
Die Gesamtrechnung der Sozialen Sicherheit in der Schweiz weist für das Jahr 2006 Gesamtausgaben von 138 Milliarden Franken aus (
www.bfs.admin.ch 15.10.2008). Die bedarfsabhängigen Sozialleistungen für Sozialhilfe und Asylwesen belaufen sich auf 4 Milliarden Franken. Dies entspricht knapp 3% der Gesamtausgaben. Da die Sozialleistungen für Sozialhilfe von den Gemeinden getragen werden, fallen sie in den Gemeinderechnungen stark ins Gewicht.
Gesamtschweizerische Empfehlungen:
Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS publiziert Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe. Diese werden laufend den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Schweizweit sind sie von den meisten Kantonen anerkannt und für rechtsverbindlich erklärt worden.
Gesetzliche Bestimmungen auf der Ebene des Bundes:
Art. 12 der Bundesverfassung hält das Recht auf Hilfe in Notlagen fest. Ein gesamtschweizerisches Sozialhilfegesetz fehlt bis anhin. Immerhin regelt das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger ZUG die interkantonale Zuständigkeit.
Gesetzliche Bestimmungen auf der Ebene des Kantons Solothurn:
Der Kanton Solothurn erklärt im neuen Sozialgesetz die von der SKOS publizierten Richtlinien als rechtsverbindlich für die Bemessung von Sozialhilfeleistungen (§ 152 SG). Die Leistungen nach SKOS sind somit verbindlich und rechtlich durchsetzbar. Entsprechende Klagen bei nicht begründeten Abweichungen werden von der Beschwerdeinstanz gestützt.
Der Kanton Solothurn postuliert in § 148 Abs. 2 des Sozialgesetzes das Prinzip der Gegenleistung. Sozialhilfe kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden. Diese sind im Rahmen verwaltungsrechtlich korrekter Verfahren zu eröffnen und zu verfügen. Das rechtliche Gehör ist zu gewähren.
Der Kanton Solothurn verlangt im Sozialgesetz die Bildung von Sozialregionen (§ 27 SG). Die Einwohnergemeinden erbringen die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Sozialhilfe, der interinstitutionellen Zusammenarbeit und des Vormundschaftsrechtes in Sozialregionen. Die angeschlossenen Einwohnergemeinden können ihrer Sozialregion weitere soziale Aufgaben übertragen.
Der Kanton Solothurn hat einen Lastenausgleich unter den Einwohnergemeinden für die Verwaltungskosten der Sozialregionen eingeführt. Diese fallen in den Lastenausgleich, wenn die Sozialregion die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und die vom Regierungsrat festgelegten quantitativen, qualitativen, personellen und wirtschaftlichen Anforderungen der Leistungserbringung erfüllt (§ 55 Abs. 4 Ziff. 1 SG).
Der Kanton legt im Sozialgesetz einen Stellenschlüssel fest. Auf 100 Dossiers werden 100% Fachmitarbeit und 25% Administrativarbeit angerechnet, insgesamt somit 125% Fach- und Administrativarbeit. Dies entspricht einer vollen „Stelle“ nach Sozialgesetz. Die Abgeltung erfolgt pro anerkanntes Dossier mit einer Pauschalen von 1’500 Franken. Werden Stellen nicht besetzt, werden die Pauschalen gekürzt oder gestrichen (§ 38 und 39 SG).
3. Aufgaben der Einwohnergemeinden im Bereich der Sozialhilfe
Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Sozialregion Olten hat das Recht und den gesetzlichen Anspruch, einen Unterstützungsantrag zu stellen. Die Sozialregion Olten ist gesetzlich dazu verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen. Geprüft werden die Zuständigkeit und die Anspruchsberechtigung.
Ist die Sozialregion zuständig und liegt eine Anspruchsberechtigung vor, ist in einem ersten Schritt die Not zu beheben, d.h. Mittel der gesetzlichen Sozialhilfe sind zu erschliessen.
Ist die Not behoben wird geprüft, welche Gegenleistungen bereits erbracht werden und welche zusätzlich einzufordern sind. Arbeitsbemühungen werden überprüft. Finden die Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt keine Stelle, werden sie Arbeitseinsatzprogrammen zugewiesen. Insbesondere Jugendliche ohne Ausbildung werden Programmen zugewiesen, in welchen sie zusätzliche Qualifikationen erwerben können.
In vielen Fällen ist die wirtschaftliche Not nur ein Teil der Gesamtproblematik. Familiäre, persönliche, psychische und körperliche Defizite sind oft vorhanden. Hier setzt die Beratung und Betreuung ein. Ziel ist – soweit überhaupt möglich – die Behebung der Defizite.
Mit dem Einfordern von Gegenleistungen und mit Hilfe von Beratung und Betreuung wird die Ablösung von der Sozialhilfe gefördert. In Einzelfällen gelingt dies nicht. Ein Teil der Klienten ist körperlich und psychisch reduziert und schafft die Ablösung nicht. Die restriktive Praxis der IV führt dazu, dass diese Personen zu Langzeitklienten der Sozialhilfe werden. Bei diesen Klienten ist neben der minimalen Existenzsicherung die Tagesstruktur ein Thema. Klienten mit Suchthintergrund werden beispielsweise dem Taglohnprojekt der Suchthilfe Region Olten zugewiesen.
Ein Teil der Betroffenen wehrt sich dagegen, Gegenleistungen zu erbringen und die eigene Situation zu verbessern. Die Sozialregion hat hier in Zusammenarbeit mit der Sozialkommission die Aufgabe, Weisungen zu erteilen und durchzusetzen. Dazu stehen verschiedene Mittel zur Verfügung: Erteilung von Weisungen, Androhung von Sanktionen, Leistungskürzungen und Einstellung der Leistungen. Weisungen, Kürzungen und Sanktionen sind im Rahmen rechtsstaatlicher Verfahren zu beschliessen. Die Betroffenen sind anzuhören. Das rechtliche Gehör ist zu gewähren. Die Beschlüsse sind rechtsverbindlich zuzustellen.
In Einzelfällen kommt die Missbrauchsbekämpfung zum Zug. Sind alle Mittel ausgeschöpft worden, ist kein Erfolg eingetroffen, liegen konkrete Verdachtsmomente vor, sind die Betroffenen damit konfrontiert worden und streiten die Punkte ab, steht als letztes Mittel das Instrument der verdeckten Ermittlung zur Verfügung. Die Kompetenz, eine solche Ermittlung zu beschliessen, liegt bei der Sozialkommission.
4. Klienten der Sozialhilfe
Ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, in dem alle Akteure zusammenwirken, führt in bestimmten Situationen zur Mittellosigkeit von Einwohnerinnen und Einwohnern der Sozialregion Olten. Menschen verlieren ihre Erwerbstätigkeit. Sie verändern ihre familiären Verhältnisse, trennen sich, führen eine Scheidung durch. Menschen werden krank oder erleiden einen Unfall. Vermieter verfügen über billigen Wohnraum und vermieten diesen an mittellose Menschen, die neu nach Olten ziehen. Dieser gesamtgesellschaftliche Prozess ist von der Sozialdirektion nicht beeinflussbar. Menschen, die zuvor ein eigenständiges Leben führten, stehen nun vor der Tür.
Die Festlegung der Schwelle, die unterschritten werden muss, um in den Anspruch von Leistungen aus der wirtschaftlichen Hilfe zu kommen, erfolgt – wie oben ausgeführt – auf kantonaler Ebene. Sollte diese Schwelle als zu hoch oder zu tief beurteilt werden, wären sozialpolitische Massnahmen nicht auf Gemeindeebene sondern auf Ebene des Kantons zu initiieren.
Die folgende Tabelle stellt diese Zusammenhänge dar:
Vorgeschichte Eintritt Bearbeitung Ablösung
Beschreibung In einem gesamt-gesellschaftlichen Prozess entsteht Not und Bedürftigkeit. Betroffene Menschen melden einen Anspruch auf Unterstützung an. Der Anspruch wird geprüft, die Not behoben, Gegenleistung eingefordert und die Ablösung angestrebt Mit der Beseitigung der Notlage werden die betroffenen Menschen vom Sozialamt „abgelöst“.
Sozialpolitik des Bundes und der Kantone Steuerung gesamtgesellschaftlicher Prozesse Definition der Eintrittsschwelle bzw. der Unterstützungsbedürftigkeit --- ---
Sozialpolitik auf Gemeindestufe --- --- Zuteilung von personellen Ressourcen Zuteilung von personellen Ressourcen
Arbeit des Sozialamtes --- --- Bearbeitung der Situation, Einfordern von Gegenleistung, Beratung, Betreuung, Befähigung Konsequentes Verfolgen des Zieles einer Ablösung vom Sozialamt.
Auf Gemeindestufe kann keine übergeordnete Sozialpolitik betrieben werden. Die Gemeinden sind jedoch verantwortlich für die Zuteilung von personellen Ressourcen zur Leistungserbringung durch das Sozialamt. Werden genügend Ressourcen zugeteilt, lassen sich die Situationen der unterstützungsbedürftigen Menschen beeinflussen und bearbeiten. Fehlen personelle Ressourcen, wird die Arbeit des Sozialamtes auf die Auszahlung von Leistungen reduziert.
Die Menschen, welche die Schwelle zur Unterstützung unterschreiten, lassen sich nach Häufigkeit in folgende Gruppen unterteilen:
Anlasskriterium Häufigkeit (2007)
1 Arbeitslosigkeit 330
2 Krankheit, Unfall 102
3 Scheidung, Trennung, Alleinerziehende 81
4 Ungenügendes Einkommen, Working Poor 70
5 Übrige 133
Hauptanlasskriterium bleibt die Arbeitslosigkeit. An zweiter Stelle stehen Krankheit und Unfall, an dritter Stelle familiäre Situationen, an vierter Stelle ungenügendes Einkommen. Suchtprobleme und Fremdplatzierungen sind mit je ca. 30 Nennungen unter „Übrige“ zu finden.
5. Arbeit des Sozialamtes
Die Mitarbeitenden des Sozialamtes bearbeiten die einzelnen Situationen, fordern Gegenleistungen ein, beraten und betreuen die betroffenen Menschen. Ziel ist die Ablösung von der Sozialhilfe.
Für das Einfordern von Gegenleistungen und die Zuweisung von Arbeit stehen Soziallohnprojekte zur Verfügung. Diese sind in der Beilage 2 dargestellt. Die Sozialregion Olten ist der einzige professionelle Leistungserbringer in der Amtei Olten-Gösgen, der konsequent Gegenleistung einfordert und Arbeit zuweist. Dies ist aus den Beilagen 3 und 4 ersichtlich, in welchen die Zuweisungshäufigkeit in Soziallohnprojekte nach Gemeinden aufgeschlüsselt ist. Beilage 3 zeigt die Häufigkeit der Zuweisungen in Solopro-Projekte. Olten steht mit 51 Zuweisungen mit Abstand an der Spitze. Es folgen Trimbach mit 8 Zuweisungen, Schönenwerd mit 7 und Winznau mit 5. Beilage 4 zeigt die Häufigkeit der Zuweisungen in GAP-Projekte. Olten hat über 70 Zuweisungen, die übrigen Gemeinden jeweils nur in 1-stelliger Höhe. Eine der Hauptzielsetzungen in der neuen kantonalen Sozialgesetzgebung ist, die Umsetzung des Gegenleistungsprinzips in allen Gemeinden des Kantons etwa auf das Niveau zu bringen, das in Olten bereits gehalten wird.
Ein weiteres Beispiel für die konsequente Umsetzung des Gegenleistungsprinzips ist die Arbeit der Sozialkommission. Das Einfordern von Gegenleistungen und die Zuweisung von Arbeit erfolgt in verwaltungsrechtlich korrekter Art und Weise. Die Verfahren sind aufwändig aber notwendig. Wird das Verfahren nicht korrekt durchgeführt, lassen sich Weisungen und Auflagen anfechten und aufheben. Die Oltner Sozialkommission und die zuständigen Behördensekretariate haben in diesem Bereich ausgezeichnete Arbeit geleistet, wie die folgende Aufstellung zeigt:
Auflagen, Weisungen, Kürzungen und Einstellungen der Sozialhilfe
1. Sozialkommission
1.1. Auflagen, Weisungen
1.1.1. Weisungen zum Arbeitsantritt in Arbeitsprojekte unter Androhung Kürzung und Einstellung der Sozialhilfe 17
1.1.2. Weisungen zur Suche einer günstigeren Wohnung usw. unter Androhung Kürzung der Leistungen für den Mietzins 5
1.2. Kürzungen der Sozialhilfe (wegen Arbeitsverweigerung usw.) 29
1.3. Gänzliche Einstellung der Sozialhilfe durch die Behörde 9
1.4. Anhörungen durch eine Vertretung der Sozialkommission 13
Total Auflagen, Weisungen, Kürzungen, Einstellungen und Anhörungen 73
2. Sozialamt
2.1. Weisungen durch das Sozialamt mit Kürzungsandrohung 41
2.2. Vereinbarungen betr. Kürzungen der Sozialhilfe 24
Total Weisungen und Vereinbarungen Kürzungen durch Sozialamt 65
6. Zuteilung personeller Ressourcen
Die kantonale Sozialgesetzgebung gibt den Stellenschlüssel vor. Auf 100 anrechenbare Fälle stehen für die Fallführung 100 Stellen-% Sozialarbeit und 25 Stellen-% Sachbearbeitung zur Verfügung. Im Rundschreiben des Amtes für soziale Sicherheit sind die relevanten Angaben enthalten (Beilage 6).
Für die Sozialregion Olten ergibt sich der folgende Stellenschlüssel:
Stellenschlüssel nach Sozialgesetz und Sozialverordnung des Kantons Solothurn (Kreisschreiben Amt für soziale Sicherheit vom 25. Sept. 2008, Stand 20.08.08) Sozialhilfe-Fälle vormundschaftliche Mandate Total Stellen Sozialarbeit Stellen Administration Stellen Total
Sozialregion Olten 1003 502 1505 15.05 3.76 18.81
Sozialamt Olten 730 730 7.30 1.83 9.13
Vormundschaftsamt Olten 358 358 3.58 0.90 4.48
Zweigstelle Trimbach 273 144 417 4.17 1.04 5.21
- Trimbach 234 112 346 3.46 0.87 4.33
- Winznau 36 24 60 0.60 0.15 0.75
- Wisen 1 1 2 0.02 0.01 0.03
- Hauenstein-Ifenthal 2 7 9 0.09 0.02 0.11
Die Amtsvormundschaft ist gegenüber dem kantonalen Stellenschlüssel mit 0.8 Stellen im Rückstand.
Das Sozialamt führt auch die Administration des Vormundschaftsamtes. Somit stehen dem Sozialamt 10 anrechenbare Stellen zur Verfügung, 7.3 für Sozialarbeit und 2.7 für Sachbearbeitung. Aktuell besetzt sind 9.4 Stellen, 5 in der Sozialarbeit und 4.4 in der Sachbearbeitung. Gegenüber dem kantonalen Stellenplan besteht somit ein Rückstand von 0.6 Stellen.
Die Zweigstelle ist gegenüber dem kantonalen Stellenplan mit 0.7 Stellen im Rückstand. (Bei der Zweigstelle sind 0.5 Stellen für die Aufgaben der AHV-Zweigstelle abgezogen, die dort nicht separat ausgewiesen ist.)
Insgesamt ist die Sozialregion gegenüber dem kantonalen Stellenschlüssel mit 2.1 Stellen (11.2%) im Rückstand. Der kantonale Chefbeamte und Leiter des Amtes für soziale Sicherheit ASO, Marcel Châtelain, hat bestätigt, beim Stellenplan würden Unterschreitungen von maximal 10% toleriert. Grössere Abweichungen hätten Sanktionen zur Folge, d.h. die Beiträge aus dem Lastenausgleich würden entsprechend gekürzt.
Die aktuelle Stellenbesetzung ist in Beilage 7 dokumentiert.
7. Finanzielle Folgen
Die Einwohnergemeinden bezahlen pro Kopf-Beiträge an den Lastenausgleich für Sozialadministration. Im Budget 2009 betrugen diese Fr. 55.-- / Einwohnerin oder Einwohner. Pro geführter Fall erhält die Sozialregion aus diesem Lastenausgleich Fr. 1'500.-- . Voraussetzung dazu ist allerdings, dass der Stellenschlüssel eingehalten wird. Werden Stellen nicht besetzt, werden die Pauschalen gekürzt oder gestrichen.
Je 100 anrechenbaren Fällen entsprechen 100 Stellen-% Sozialarbeit und 25 Stellen-% Sachbearbeitung. Dafür wird ein Beitrag von 150'000 Franken geleistet. Für die Sozialregion entstehen somit keine zusätzlichen Lohnkosten, wenn eine Stelle besetzt wird. Es werden aber auch keine Lohnkosten eingespart, wenn eine Stelle nicht besetzt wird, da ein Lastenausgleichsbeitrag in der selben Höhe wegfällt.
Der Kanton setzt somit einen klaren finanziellen Anreiz, den Stellenschlüssel einzuhalten. Ziel des Schlüssels ist die Sicherstellung personeller Ressourcen. Die Situationen der unterstützungsbedürftigen Menschen sollen bearbeitet werden. Ohne genügende personelle Ressourcen würden Leistungen bloss ausbezahlt und unterstützungsbedürftige Menschen würden zu Sozialrentnern.
Werden weniger Stelle als gemäss kantonaler Sozialgesetzgebung vorgegebenem Stellenschlüssel besetzt, sinkt die Bearbeitungsintensität in der Fallführung. Dadurch entstehen Mehrkosten. Wir verweisen dazu auf Kapitel 5. und 6. des am 11. Mai 2006 vom Gemeindeparlament behandelten und genehmigten Berichtes und Antrages des Stadtrates, der diesem Bericht beiliegt (Beilage 5, Auszug aus dem Protokoll des GP vom 11. Mai 2006, Akten-Nr. 18/21, Prot.-Nr. 75).
8. Beschränktes Bruttoprinzip
Gemäss Handbuch des Rechnungswesens der solothurnischen Gemeinden (Band 2, Ausgabe 1996) ist bei Ausgabenbeschlüssen das beschränkte Bruttoprinzip anzuwenden, wenn die Beiträge Dritter (Subventionen, Kostenbeiträge oder andere Zuwendungen) hinsichtlich Art, Höhe und Fälligkeit verbindlich zugesichert sind. In diesem Fall sind die Nettokosten die Grundlage für die Festlegung der Finanzkompetenz und für die Beschlussfassung. Die Beiträge Dritter müssen dabei vertraglich feststehen.
Gemäss kantonaler Sozialgesetzgebung sind die Beiträge der Gemeinden an den kantonalen Lastenausgleich und die Entschädigungen der Sozialregionen pro geführten Fall gesetzlich und auf übergeordneter Ebene festgelegt. Es kommt somit das beschränkte Bruttoprinzip zur Anwendung.
Das Departement des Innern hat sich u.a. in GER 1992 Nr. 2 ausführlich zur Anwendung des beschränkten Bruttoprinzips geäussert (Beilage 8, GER 1992 Nr. 2).
9. Erwägungen
Die Steuerung der personellen Ressourcen für die Fallführung in den Bereichen Vormundschaft und Sozialhilfe erfolgt neu auf kantonaler Ebene durch das Amt für soziale Sicherheit. Die gesetzlichen Grundlagen sind durch das kantonale Sozialgesetz und die zugehörige Verordnung gegeben. Instrument zur Durchsetzung des kantonalen Stellenschlüssels ist der Lastenausgleich für die Stellen der Sozialadministration. Dieser schafft einen Anreiz, die Stellen gemäss kantonalem Stellenschlüssel zu besetzen. Werden Stellen nicht besetzt, entfällt der entsprechende Anteil am Lastenausgleich und das betroffene Gemeinwesen bzw. die Sozialregion erzielt keine Einsparung an Lohnkosten. Hingegen entsteht ein Schaden durch mangelnde Umsetzung der sozialpolitischen Zielsetzungen, insbesondere durch nachlässigen Umgang mit dem Gegenleistungsprinzip.
Ein verantwortungsbewusstes Gemeinwesen bzw. eine verantwortungsbewusste Region leistet somit aus finanziellen und aus sozialpolitischen Überlegungen den Vorgaben nach kantonalem Stellenschlüssel Folge. Andernfalls würde zudem bewusst gegen die übergeordnete kantonale Gesetzgebung verstossen.
Stellenbesetzungen im Rahmen der Vorgaben nach kantonalem Stellenschlüssel haben Lohnkosten zur Folge, die durch den Lastenausgleich wieder ausgeglichen werden. Es sind somit keine Kredite zu sprechen. Bei einer theoretischen Vollkostenbetrachtung stimmen diese Überlegungen allerdings nicht mehr, da mit den Einnahmen aus dem Lastenausgleich Lohnkosten und damit nur ein Teil der Vollkosten gedeckt werden.
Jedoch ist es sinnvoll, dem Stadtrat die Kompetenz zu übertragen, im Rahmen des kantonalen Stellenplanes Stellen zu besetzen. Dadurch wird die notwendige Beweglichkeit geschaffen, auf sich verändernde Fallzahlen und davon abgeleitete kantonale Vorgaben schnell reagieren zu können. Deshalb beantragt der Stadtrat die Erteilung der Kompetenz, innerhalb des durch die kantonale Gesetzgebung vorgegebenen Stellenplanes über Stellen der Sozialregion beschliessen zu können.
Unter den neuen rechtlichen Gegebenheiten erübrigt sich die bis anhin praktizierte Befristung von Stellen. Verändern sich die Fallzahlen, ist der Stellenplan anzupassen. Mit einer Befristung wird nichts zusätzlich gewonnen. Jedoch wird die Besetzung der Stellen mit qualifizierten Personen erschwert.
10. Stellungnahmen
Die Sozialkommission der Sozialregion nimmt den Bericht zustimmend zur Kenntnis und unterstützt die Anträge. Sinnvollerweise richte man sich nach dem kantonal vorgegebenen Stellenplan. Die befristeten Stellen seien in unbefristete umzuwandeln.
Der Personaldienst empfiehlt die Aufhebung der Befristung, da sich auf unbefristete Stellen besser qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber melden.
Der Rechtskonsulent der Stadt Olten hat den Bericht geprüft und die Überlegungen im Zusammenhang mit dem beschränkten Bruttoprinzip bestätigt. Die Frage des fakultativen Referendums lasse sich nicht abschliessend beantworten. Da netto keine Kredite zu sprechen sind, unterliege der Antrag nicht dem fakultativen Referendum. Anderseits stelle die Erteilung der Befugnis an den Stadtrat, Stellen im Rahmen des kantonal vorgegebenen Stellenplanes zu besetzen, einen Grundsatzentscheid dar, der als solcher dem fakultativen Referendum zu unterstellen sei. Unter Anwendung des Prinzips, im Zweifelsfall die nächsthöhere Instanz anzurufen, sei somit die Vorlage dem fakultativen Referendum zu unterstellen.
Der Finanzverwalter und das Controlling empfehlen, die Befristungen der Stellen aufzuheben, den Mechanismus des kantonalen Stellenplanes zu erläutern und dem Stadtrat die entsprechenden Kompetenzen innerhalb der Grenzen dieses Planes zu erteilen.
Beschlussesantrag:
I.
1. Das Gemeindeparlament nimmt die Stellenplanung der Sozialregion Olten gemäss kantonalen Vorgaben nach Sozialgesetz und Sozialverordnung zur Kenntnis.
2. Das Gemeindeparlament erteilt dem Stadtrat die Befugnis, über Stellen der Sozialregion innerhalb des kantonal vorgegebenen Stellenplanes zu entscheiden.
3. Der Aufhebung der bis anhin befristeten 3.1 Stellen und dem Ersatz durch 3.1 unbefristete Stellen im Sozialamt wird die Zustimmung erteilt.
4. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
II.
Ziffer I.1 bis I.3 des Beschlussesantrags unterliegen dem fakultativen Referendum.