Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Stadtrat unterbreitet Ihnen folgenden Bericht und Antrag:
1. Ausgangslage
Der Kantonsrat hat am 3. September 2003 eine Teilrevision der Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (Submissionsgesetz [SubG]; BGS 721.54) beschlossen sowie die Änderung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IvöB; SR 172.056.5) genehmigt. Das teilrevidierte Submissionsgesetz wird per 1. Mai 2004 in Kraft treten. Hintergrund dieser Teilrevision bildet die Annahme des sektoriellen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (BBl 1999 VI 6128ff.).
Gemäss dem neuen § 1 lit. b SubG unterstehen neu auch „die Gemeinden, ihre Anstalten, und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen sie beteiligt sind“ dem kantonalen Submissionsrecht. § 43bis SubG hält fest, dass die Submissionsreglemente der Gemeinden aufgehoben seien, soweit sie dem Submissionsgesetz widersprechen würden.
Trotz dieser an sich klaren Übergangsregelung liegt es auf der Hand, dass die Einwohnergemeinde Olten ihr eigenes Submissionsreglement, d.h. das Reglement für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Einwohnergemeinde Olten vom 10. Dezember 1998 (SRO 731), so rasch als möglich den neuen kantonalen Gegebenheiten anpassen resp. Aufheben sollte.
Für zusätzliche Regelungen der Gemeinden besteht grundsätzlich kein Bedarf mehr (vgl. Bau- und Justizdepartement, Baukonferenzen November 2003, S. 67). Die Gemeinden könnten allenfalls noch Zuständigkeiten oder eine freiwillige Reduktion der Schwellenwerte (§§ 13 Abs. 1 bis und 14 Abs. 2 SubG) in einem rechtsetzenden Reglement regeln.
2. Erwägungen
a) Allgemeines
Umfassende Abklärungen (u.a. beim kantonalen Bau- und Justizdepartement in Solothurn sowie beim Verfasser des bisherigen Oltner Submissionsreglementes, Rechtsanwalt Peter Rechsteiner, Solothurn) haben ergeben, dass die Stadt Olten ihre Submissionsreglement ersatzlos aufheben kann.
Die Zuständigkeiten (Verwaltungsleitung, Direktion, Stadtrat) ergeben sich aus den jeweiligen Organisationsreglementen der einzelnen Direktionen, womit sich eine Regelung in einem „Rumpf-Submissionsreglement“ erübrigt.
Auf eine freiwillige Reduktion der Schwellenwerte, welche in §§ 13 Abs. 1 bis und 14 Abs. 2 SubG vorgesehen sind, soll verzichtet werden, um der Stadt Olten möglichst viel Handlungsspielraum im Vergabewesen zu belassen.
Mit der ersatzlosen Aufhebung des Submissionsreglementes (und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen durch den Stadtrat) vereinfacht sich auch die Rechtsanwendung für die Verwaltung und das rechtsuchende Publikum, weil nicht mehr wie bis anhin in mehreren Erlassen nach den anwendbaren Bestimmungen gesucht werden muss.
b) Wesentliche materielle Änderungen
Die materiellen Änderungen, welche sich durch die integrale Unterstellung unter das kantonale Submissionsrecht ergeben, halten sich in Grenzen.
Im folgenden sei kurz auf die wichtigsten materiellen Änderungen hingewiesen:
§ 1 lit. b SubG: Neu unterstehen als Auftraggeberinnen die Gemeinden, ihre Anstalten und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen sie beteiligt sind, dem SubG.
§§ 13 bis 15 SubG: Die neuen höheren Schwellenwerte des Kantons sind mit einer Ausnahme (§ 3 lit. a des Submissionsreglementes: Fr. 100'000.-- bei einem Bauauftrag, Dienstleistungs- oder Liefervertrag für die direkte Vergabe) mit den bisherigen Werten kompatibel. Die Stadt Olten und die sbo könnten wie gesagt, diesen tieferen Schwellenwert stehen lassen. Mit der integralen Aufhebung des städtischen Reglementes soll jedoch von der Möglichkeit, tiefere Schwellenwerte festzulegen, abgesehen werden.
§ 25 SubG: Neu sind Verhandlungen zwischen Auftraggeberin und Anbietern (sog. „Abgebotsrunden“) nicht mehr möglich.
§§ 30 ff. SubG: Der Rechtschutz wird vereinfacht, indem gegen die Verfügung der Auftraggeberin (also der Einwohnergemeinde Olten) direkt Beschwerde an die Kantonale Schätzungskommission erhoben werden kann. In § 10 des städtischen Reglements wird noch ein kompliziertes, zweistufiges Beschwerdeverfahren (Direktion/Stadtrat) vorgeschrieben, welches nicht mehr zeitgemäss erscheint und deshalb nicht aufrechterhalten werden soll.
c) Inkrafttreten/Übergangsregelungen
Das teilrevidierte Submissionsgesetz und die interkantonale Vereinbarung werden per 1. Mai 2004 in Kraft treten. Daraus ergibt sich, dass ab dem 1. Mai 2004 das Submissionsreglement der EGO wie bereits erwähnt gemäss § 43 bis SubG aufgehoben ist, soweit es diesem Gesetz widerspricht. Das hat zur Folge, dass für eine kurze Übergangszeit von zwei Monaten (bis zur definitiven Aufhebung nach Ablauf der Referendumsfrist) die tieferen Schwellenwerte gemäss § 3 lit. a des Submissionsreglements (Fr. 100'000.-- bei einem Bauauftrag, Dienstleistungs- oder Liefervertrag für die direkte Vergabe) in Kraft bleiben, was jedoch in Kauf genommen werden muss.
Beschlussesantrag:
I.
1. Das Reglement für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 10. Dezember 1998 wird aufgehoben.
2. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
II.
Ziff. I.1. des Beschlussesantrages unterliegt dem fakultativen Referendum.