Inhalt
Richtlinien zur Installation von Videoüberwachung im öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raum/Genehmigung
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 13. August 2018
- Beschreibung
- Ausgangslage
Im Gebiet der Stadt Olten werden derzeit mehrere öffentliche oder öffentlich zugängliche Bereiche mittels Video überwacht. Eine Übersicht dazu liegt keine vor. Erschwerend kommt hinzu, dass Videoüberwachung auch durch die Kantonspolizei wahrgenommen wird und somit teilweise dem Einflussbereich der Stadtverwaltung entzogen ist.
Grundsätzlich stellt dies noch kein Problem dar, da Videoüberwachung gemäss § 16bis Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG; BGS 114.1) unter gewissen Bedingungen zulässig ist.
Dennoch sollte der Stadtrat eine Übersicht erhalten, welche öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Bereiche videoüberwacht sind und ob diese die gesetzlichen Vorschriften einhalten, insbesondere das Prinzip der Verhältnismässigkeit gewährleisten.
- Rechtslage
§ 16bis InfoDG erlaubt den Behörden die visuelle Überwachung an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten zum Schutz von Personen und Sachen vor strafbaren Handlungen und zur Identifizierung von Straftätern.
Gemäss § 6 InfoDG sind Personendaten Angaben, die sich auf bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen beziehen. Als Bearbeitung von Personendaten wird jeglicher Umgang verstanden, also Erheben, Beschaffen, Aufzeichnen, Sammeln, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Verändern, auch das Weitergeben etc. (vgl. § 6 Abs. 5 InfoDG). Eine Videoüberwachung, welche Personen aufnimmt, die identifizierbar sind oder eine Identifikation nachträglich durch Bearbeitung der Daten möglich ist, stellt somit eine Bearbeitung von Personendaten gemäss InfoDG dar, welche je nach Art der Daten besonderen Regeln unterstellt ist.
Die Bearbeitung von (normalen) Personendaten bedarf gemäss § 15 Abs. 1 Info DG unter anderem einer gesetzlichen Grundlage, wobei Verordnungsstufe ausreicht. Oder sie muss nötig sein, um eine gesetzliche Aufgabe zu erfüllen. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten erfordert hingegen eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn. Oder die Daten müssen unentbehrlich sein für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe.
Das Einhalten der Grundprinzipien des Verwaltungsrechts ist für Mitarbeitende der Verwaltung selbstredend, wird aber dennoch in § 16 InfoDG nochmals sinngemäss festgehalten.
- Erwägungen
Die Einwohnergemeinde der Stadt Olten steht in der Pflicht, dass die durch sie initiierten Videoüberwachungen den übergeordneten gesetzlichen Grundlagen entsprechen. Dafür braucht es eine Struktur, welche es erlaubt, die bestehenden und geplanten Videoüberwachungen zu kontrollieren. Dafür sollen in erster Linie Richtlinien erlassen werden, welche die im InfoDG unter verschiedenen Titeln festgelegten Pflichten, welche im Zusammenhang mit einer Videoüberwachung zu beachten sind, übersichtlich und verständlich zusammenfasst.
An zweiter Stelle gilt es einen Ablauf zu definieren, der keinen allzu grossen Verwaltungsaufwand mit sich bringt und trotzdem gewährleisten kann, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu soll der Datenschutzbeauftragte frühzeitig in den Prozess der Notwendigkeits- und Verhältnismässigkeitsabklärung beigezogen werden.
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Entwicklungen im Kanton
Die vorliegenden Richtlinien wurden mit dem kantonalen Datenschutzbeauftragten besprochen. Die Anregungen wurden aufgenommen und umgesetzt.
Der Kanton plant das derzeit von der Homepage entfernte Merkblatt betreffend Videoüberwachung neu auszugestalten und mit einem Bearbeitungsreglement zu versehen. Dieses Reglement soll Regeln für die Abklärung der Zulässigkeit einer Videoüberwachung definieren und dazu Hilfestellung leisten. Denn eine Bewilligungspflicht existiert auf kantonaler Ebene nicht. Dennoch wird erwartet, dass Videoüberwachungsprojekte mit dem kantonalen Datenschutzbeauftragten abgesprochen werden. Das in den städtischen Richtlinien vorgesehene Bearbeitungskonzept richtet sich inhaltlich nach den Vorstellungen des kantonalen Datenschutzbeauftragten.
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Richtlinien des Stadtrates zur Videoüberwachung im öffentlichen und öffentlich zugänglichen Räumen
Der Stadtrat der Stadt Olten, gestützt auf Art. 40 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten (SRO 111), in Anwendung von § 15 ff. Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG; BGS 114.4), erlässt folgende Richtlinien zur städtischen Videoüberwachung:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Richtlinien bezwecken den massvollen und verhältnismässigen Einsatz von Videoüberwachung in öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Räumen, welche unter der Verantwortung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten erfolgen.
2 Sie richtet sich an Verwaltungsmitarbeiter und ist für diese verbindlich.
Art. 2 Grundsatz
Im öffentliche Interesse stehende Videoüberwachung muss einem gesetzlich vorgesehenen Zweck dienen und verhältnismässig sein, damit sie zulässig ist.
Art. 3 Voraussetzungen
1 Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn sie zum Schutz von Personen und Sachen vor strafbaren Handlungen und zur Identifizierung von Straftätern erfolgt.
2 Die Videoüberwachung muss verhältnismässig sein:
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Eignung, den gesetzlich vorgesehenen Zweck zu erreichen
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Erforderlichkeit im Sinne des mildesten Mittels, mit dem der Zweck noch erreicht werden kann, hinsichtlich:
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räumlicher Geltungsbereich
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zeitlicher Geltungsbereich i.S.v. Aufnahmedauer und Speicherdauer
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Persönlichkeitsschutz (Auflösungsstärke, Standort etc.).
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Art. 4 Aufbewahrung
Die mittels Videoüberwachung erhobenen Daten dürfen höchstens 96 Stunden aufbewahrt werden.
Art. 5 Anzeigepflicht
Jede Überwachung muss mit Hinweisschild und einer Kontaktadresse versehen sein.
Art. 6 Informationspflicht
1 Jede, von einer Überwachung erfasste Person hat Anspruch, die Aufnahmen sie betreffend einzusehen.
2 Werden im Rahmen der Überwachung einzelne Personen identifiziert, so müssen diese über die Bearbeitung informiert werden, sobald der Zweck der Bearbeitung dies zulässt.
Art. 7 Weitergabe
1 Die Weitergabe der Überwachungsdaten ist nur an andere Amtsstellen zulässig und nur, wenn sie zur Verfolgung des deklarierten Überwachungsgrundes erfolgt.
2 Die Weitergabe bedarf einer Genehmigung, welche von den für die Bearbeitung zuständigen Personen, auf schriftliches Gesuch hin, ausgestellt wird.
Art. 8 Bearbeitungskonzept
Jeder Videoüberwachung muss ein Bearbeitungskonzept zugrunde liegen. Dieses enthält mindestens:
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Begründung der Überwachung (Nachweis des öffentlichen Interessens gemäss Art. 3 Abs. 1)
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Nachweis der Verhältnismässigkeit
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Plan des Überwachungsperimeters
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Auflösungsgrad der Bilder
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Aufbewahrungsdauer
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Überprüfungsrhythmus der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Überwachung (Art. 11)
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für die Bearbeitung (Einsichtnahme, Weitergabe etc.) zuständige Personen (mind. Doppelunterschrift)
Art. 9 Zuständigkeit
Der Stadtrat entscheidet auf Antrag einer Direktion über die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit einer Videoüberwachung.
Art. 10 Register
Der Datenschutzbeauftragte führt eine Übersicht über sämtliche, im Verantwortungsbereich der Einwohnergemeinde der Stadt Olten liegenden Videoüberwachungen, zusammen mit den entsprechenden Bearbeitungskonzepten.
Art. 11 Überprüfung
Jede Videoüberwachung muss regelmässig auf ihre Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit überprüft werden.
Art. 12 Vorbehalt
Vorbehalten bleiben anderslautende kantonale und Bundesbestimmungen.
Beschluss:
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Die Richtlinien zur Installation von Videoüberwachung im öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raum werden beschlossen und sofort in Kraft gesetzt.
Die Direktionen werden mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
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