Inhalt
IA Immobilien Anlage AG, p.A. Livo AG/Ersatzabgabe für einen nicht erstellten Autoabstellplatz
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 22. August 2016
- Beschreibung
- IA Immobilien Anlage AG, p. A. Livo AG, Jurastrasse 20, 4601 Olten, beabsichtigt, gemäss Baugesuch Nr. 2016-003 Umnutzungen, Verkaufslokal mit Restaurationsbetrieb mit 13 Sitzplätzen (EG), Öffnungszeiten Restaurationsbetrieb: Mo bis Sa: 08.00 - 20.00 Uhr / Lager zu Coiffeur-Salon (UG), in der Liegenschaft Ringstrasse 3, 4600 Olten, GB Olten Nr. 2510, vorzunehmen.
Die Vorschriften der kantonalen Bauverordnung (KBV) verlangen, dass bei der Erstellung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe ausreichende Abstellflächen für Fahrzeuge zu schaffen sind. Für die Berechnung der erforderlichen Autoabstellplätze gelten die Richtlinien «Abstellplätze für Motorfahrzeuge» des Baureglements der Stadt Olten (BauR).
Die geplanten Umnutzungen, Verkaufslokal mit Restaurationsbetrieb (EG) Öffnungszeiten Restaurationsbetrieb: Mo bis Sa: 08.00 - 20.00 Uhr / Lager zu Coiffeur-Salon (UG), erfordern den Ausweis von einem zusätzlichen Autoabstellplatz. Wie aus den Unterlagen hervorgeht, kann auf dem Baugrundstück GB Olten Nr. 2510 kein Autoabstellplatz erstellt werden. Somit ist der geforderte Autoabstellplatz in Form einer Ersatzabgabe auszukaufen.
Die Liegenschaft Ringstrasse 3, 4600 Olten, befindet sich gemäss Bauzonenplan der Stadt Olten in der Kernzone. Die Ersatzabgabe für einen nicht erstellten Autoabstellplatz beträgt 1 x CHF 6‘000.00 = CHF 6‘000.00 (Art. 184 BauR).
Beschluss:
Der Stadtrat von Olten erlässt auf Antrag der Baudirektion folgende Verfügung:
1. Für die Umnutzungen, Verkaufslokal mit Restaurationsbetrieb mit 13 Sitzplätzen (EG), Öffnungszeiten Restaurationsbetrieb: Mo bis Sa: 08.00 - 20.00 Uhr / Lager zu Coiffeur-Salon (UG), der Liegenschaft Ringstrasse 3, 4600 Olten, GB Olten Nr. 2510, gemäss Baugesuch Nr. 2016-003, ist der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, auf Grund der Vorschriften von Art. 184 BauR, für einen nicht erstellten Autoabstellplatz eine Ersatzabgabe von CHF 6 ‘000.00 zu entrichten.
2. Die Leistung der Ersatzabgabe für den nicht erstellten Autoabstellplatz wird in der zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und der Eigentümerin von GB Olten Nr. 2510, IA Immobilien Anlage AG, p. A. Livo AG, Jurastrasse 20, 4601 Olten, abzuschliessenden Vereinbarung geregelt.
3. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Stadtrat von Olten Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
Zugehörige Objekte
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