Inhalt
Bornblick AG/Ersatzabgabe für acht nicht erstellte Autoabstellplätze
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 5. September 2011
- Beschreibung
- Die Firma Bornblick AG, Zielempgasse 16, 4600 Olten, beabsichtigt gemäss Baugesuch Nr. 2010/143, den Abbruch der Gebäude Rosengasse 23a, Neuhardstrasse 29 + 31 sowie den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses Neuhardstrasse 29, 31, 33, GB Olten Nrn. 4149, 1088, 2201.
Die Vorschriften der kantonalen Bauverordnung (KBV) verlangen, dass bei der Erstellung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe ausreichende Abstellflächen für Fahrzeuge zu schaffen sind. Für die Berechnung der erforderlichen Autoabstellplätze gelten die Richtlinien «Abstellplätze für Motorfahrzeuge» des Baureglements der Stadt Olten (BauR).
Die in den Projektplänen des Baugesuchs Nr. 2010/143 vorgesehene Nutzung erfordert den Ausweis von 31 Autoabstellplätzen (sinnvoller Bedarf). Wie aus den Unterlagen hervorgeht, sind auf dem Baugrundstück GB Olten Nrn. 4149, 1088, 2201 nur 23 Autoabstellplätze ausgewiesen. Somit sind die zusätzlich erforderlichen 8 Autoabstellplätze in Form einer Ersatzabgabe auszukaufen.
Die Liegenschaft Neuhardstrasse 29, 31, 33 befindet sich gemäss Zonenplan der Stadt Olten in der Kernrandzone. Die Ersatzabgabe für 8 nicht erstellte Autoabstellplätze beträgt (8x Fr. 6'000.00) Fr. 48‘000.00. (Art. 184 BauR).
Beschluss:
Der Stadtrat von Olten erlässt auf Antrag der Baudirektion folgende Verfügung:
1. Für den vorgesehenen Neubau des Wohn- und Geschäftshauses Neuhardstrasse 29, 31, 33, GB Olten Nrn. 4149, 1088, 2201, gemäss Baugesuch Nr. 2010/143, ist der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, auf Grund der Vorschriften von Art. 184 BauR, für 8 nicht erstellte Autoabstellplätze eine Ersatzabgabe von Fr. 48’000.00 zu entrichten.
2. Die Leistung der Ersatzabgabe für die 8 nicht erstellten Autoabstellplätze wird in der zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und der Eigentümerin von GB Olten Nrn. 4149, 1088, 2201, Bornblick AG, Zielempgasse 16, 4600 Olten, abzuschliessenden Vereinbarung geregelt.
3. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Stadtrat von Olten Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
Zugehörige Objekte
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