Inhalt
Pädagogische Mitarbeitende HPSZ, Anstellung/Konzept
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 9. August 2010
- Beschreibung
- 1. Ausgangslage
Die pädagogischen Mitarbeitenden (ehemals Schulhilfen) waren bisher mit Arbeitsverträgen angestellt, welche eine Mischung zwischen dem GAV-Anstellungsvertrag für Lehrpersonen und dem städtischen Standardarbeitsvertrag darstellten. Dies warf immer wieder juristische Fragen auf (z.B. hinsichtlich Ausbezahlung nicht bezogener Ferien), deren Klärung aufgrund der unklaren gesetzlichen Grundlagen sehr aufwändig war.
2. Erwägungen
Die aktuelle Situation war für alle Beteiligten aus den genannten Gründen unbefriedigend. Deshalb erarbeitete die Direktion Bildung und Sport ein Konzept zur Anstellung der pädagogischen Mitarbeitenden (siehe Beilage). Gemäss diesem wird diese Mitarbeitergruppe analog dem GAV für Lehrpersonen angestellt. Dieses Konzept wurde vom Amt für Volksschule und Kindergarten geprüft und für praktikabel beurteilt.
Neben der Klärung der gesetzlichen Grundlagen führt die Umsetzung des Konzeptes ebenso zu einer Vereinfachung der administrativen Abläufe.
3. Finanzielle Auswirkungen
Da die Anstellungsbedingungen der städtischen Mitarbeitenden von denjenigen der Lehrpersonen (GAV) leicht abweichen, muss in seltenen Fällen – z.B. im Bereich Lohnfortzahlung – mit Mehrkosten gerechnet werden.
Da die gesamten Kosten der HPSZ der Kanton trägt hat das Vorgehen für die Stadt keinerlei finanzielle Auswirkungen.
4. Stellungnahme Querschnittsdienstleister: Personaldienst, Rechtsdienst, Finanzverwaltung und Finanzcontrolling
Die Querschnittsdienstleister waren bei der Entstehung des Berichts und Antrages einbezogen. Sie nahmen wie folgt Stellung:
Die QDL haben die Anstellungsbedingungen der pädagogischen Mitarbeitenden HPSZ geprüft. Es hat sich gezeigt, dass die Anstellungsbedingungen gemäss Personalreglement für pädagogische Mitarbeitende nicht geeignet sind. Aus diesem Grund wird empfohlen die pädagogischen Mitarbeitenden gemäss GAV anzustellen.
Beschluss:
1. Das beschriebene Vorgehen wird genehmigt.
2. Die Direktion Bildung und Sport wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
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