Mit der Vereinbarung wird die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zivilschutzes mit 12 Einwohnergemeinden geregelt. Die 12 Einwohnergemeinden bezwecken, gestützt auf Art. 3 Bst. e des Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)vom 4. Oktober 2002 und aufgrund von § 7 des Kantonalen Einführungsgesetzes zum Eidgenössischen Zivilschutzrecht vom 2. Februar 2005, die Zusammenarbeit ihrer Zivilschutzorganisationen, um die Aufgaben des Schutzes, der Rettung und der Betreuung von Personen sowie des Schutzes der Kulturgüter gemeinsam zu erfüllen.