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Hundesteuer
Informationen für Hundehalter
Gestützt auf § 7 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz; BGS 614.71) muss jeder, der einen mehr als drei Monate alten Hund hält, diesen der Einwohnergemeinde melden. Ebenso ist die Weitergabe oder der Tod des Hundes zu melden.
Im Weiteren haben Hundehalter für jeden meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Hundesteuer sowie eine kantonale Gebühr gemäss Gebührentarif zu entrichten. Die Gemeinden legen die Hundesteuer in dem durch den Kantonsrat vorgegebenen Rahmen fest. Die Hundesteuern fallen an die Gemeinden, die Gebühr an den Kanton.
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Telefon: 062 206 12 48
E-Mail: finanzen@olten.ch
Quellen für weiterführende Informationen:
Kontakt
Dornacherstrasse 1
4601 Olten
Tel. 062 206 12 33
Fax 062 206 13 66
finanzen@olten.ch
Hundesteuer
Am 1. Januar 2016 wurde die neue AMICUS-Datenbank für die Registrierung von Hunden schweizweit in Betrieb genommen. Hundehalter/Innen und Ihr/e Hund/e müssen ab dem 1. Januar 2016 in der AMICUS-Datenbank registriert sein. Die registrierten Daten dienen als Basis für den Einzug der Hundesteuer. Hundehater/Innen müssen dafür besorgt sein, dass Ihre Daten auf der Datenbank stets korrekt sind. Zu deren Kontrolle haben Hundehalter/Innen die Möglichkeit, sämtliche relevanten Daten online unter www.amicus.ch einzusehen. Das Login erfolgt via Personen-ID und Passwort.
- Haben Sie keine Personen-ID, sind jedoch bei der Gemeinde als Hundehalter/In registriert, dann wenden Sie sich bitte an den Helpdesk von AMICUS.
- Sind Ihre Adressdaten auf der Datenbank fehlerhaft, dann wenden Sie sich bitte an die Einwohnerkontrolle der Einwohnergemeinde Olten.
- Weitergabe, Übernahme, Ausfuhr oder Tod Ihres Hundes melden Sie direkt in der AMICUS-Datenbank.
- Sind die Hundedaten nicht korrekt oder unvollständig (z.B. Chip, Rasse, etc.) oder fehlt der Hund in der Datenbank, dann melden Sie sich bitte bei Ihrem Tierarzt/Ihrer Tierärztin.
Hundesteuer
Die Hundesteuer der Stadt Olten kostet pro Jahr und Hund CHF 170.00 inklusive kantonale Kontrollzeichengebühr von CHF 40.00.
Bezug der Hundesteuer
Bis spätestens Ende April jeden Jahres ist die Hundesteuer zu entrichten. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung wird pro Mahnung eine Gebühr von CHF 50.00 in Rechnung gestellt. Wird die Hundesteuer trotz Mahnung nicht beglichen, erstattet die Einwohnergemeinde Olten Strafanzeige gestützt auf § 15 des Hundegesetzes.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Steuerverwaltung/Stadtkasse | 062 206 12 33 | finanzen@olten.ch |