Am 28. Januar 2016 hat Deny Sonderegger zuhanden des Stadtrats folgende Interpellation eingereicht:
Richtlinien und Vorgaben bei Bewilligungsverfahren von Grossanlässen
1) Ausgangslage
Die Anzahl Anfragen von Grossanlässen (K1 Boxkämpfe, Wings for Life Run, Schlagerparade, religiöse Treffen etc.) in Liegenschaften der Stadt Olten oder in von der Stadt Olten als Mehrheitsaktionärin gehaltene Gesellschaften (Bsp. SPOAG), haben in jüngster Zeit massiv zugenommen. Entsprechende Veranstaltungs- und/ oder Mietgesuche sind bei der Stadt Olten einzureichen und durch diese zu prüfen sowie zu bewilligen.
Der Interpellant hält fest, dass er die Vermietung der entsprechenden Anlagen begrüsst. Es ist richtig, dass diese Anlagen vermietet und entsprechend genutzt werden. Insbesondere in der aktuell schwierigen finanziellen Lage ergibt dies zusätzliche Einnahmen für die Stadt.
Nichts desto trotz gilt es auch in diesen Zeiten den Anwohnerschutz hoch zu halten. Jedoch drängen sich gerade in diesem Bereich Fragen auf.
2) Fragen an den Stadtrat
2.1 Nach welchen internen Richtlinien und Vorgaben werden entsprechende Veranstaltungs- sowie Mietgesuche geprüft und bewilligt?
2.2 Wie ist die Klassierung der Grösse einer Veranstaltung? Was sind die entsprechenden Parameter?
2.3 Werden bei Bewilligungsanfragen auch Risikoanalysen hinsichtlich potentieller Ruhestörung, allfälligem Gewaltpotential, Vandalismus oder ähnlich durchgeführt?
2.4 Nach welchen internen Richtlinien wird ein Verkehrs- und/ oder Sicherheitskonzept verlangt? Was sind dabei die massgeblichen Parameter?
2.5 In welcher Situation wird von Seiten der Stadt die Auflage eines Verkehrsdienstes (Securitas oder ähnlich) gemacht? Wie ist die interne Regelung?
2.6 Welche Massnahmen und Auflagen verlangt die Stadt Olten vom Veranstalter, wenn die Veranstaltungsgrösse die Parkplatzkapazität in unmittelbarer Umgebung übersteigt?
2.7 Ist die Zusatzmiete externer Parkplätze sowie das Anbieten von Shuttle Bussen in den Richtlinien der Bewilligungsverfahren vorgesehen?
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Stadträtin Iris Schelbert-Widmer beantwortet die Interpellation im Namen des Stadtrats wie folgt:
A) Grundsätzliches
In der Stadt Olten können an verschiedenen Standorten/Gebäulichkeiten, welche der Stadt Olten gehören und/oder von der Stadt mittels Leistungsvereinbarungen an Dritte vergeben sind, Anlässe und Veranstaltungen durchgeführt werden.
Die Bewirtschaftung/Vermietung dieser Standorte/Gebäulichkeiten erfolgt durch die zuständige Vergabestelle. Zum Verständnis gibt die nachfolgende Übersicht Auskunft.
Standort/Gebäulichkeiten Zuständigkeit für die Vergabe
- Schulanlagen Stadt, Direktion Bildung und Sport
- Mehrzweckhalle/Stadthalle Kleinholz Stadt, Direktion Bildung und Sport
- Stadion Kleinholz Stadt, Direktion Bildung und Sport
- Sportpark AG, Eishalle Sportpark AG
- Schützi Kulturzentrum Kulturzentrum Schützi, Olten
- Öffentliche Räume/Plätze Stadt, Direktion Öffentliche Sicherheit, Gewerbe
B) Allgemeines zu Anlass- und Veranstaltungsbewilligungen
Es ist zu berücksichtigen, dass einerseits je nach Standort und Gebäulichkeit die dafür bestimmten Vorgaben und Richtlinien massgebend sind. Eine Anlassbewilligung ist zu beantragen für eine Veranstaltung, die nicht in einem bewilligten Gastwirtschaftsbetrieb stattfindet, u.a. alkoholische oder alkoholfreie Getränke sowie Speisen zum Genuss an Ort und Stelle gegen Entgelt abgegeben werden und öffentlicher oder privater Grund beansprucht wird.
Je nach Grösse des Anlasses der Veranstaltung sind verschiedene kommunale oder kantonale Bewilligungen, Konzepte, Vorabklärungen u.a. notwendig.
Die Einwohnergemeinde als Leitbehörde koordiniert das Bewilligungsverfahren und eröffnet, sofern weitere kantonale Bewilligungen erforderlich sind, gesamthaft den Entscheid.
Es sind je nach Art/Örtlichkeit des Anlasses folgende Punkte zu beachten:
- Abfälle, Anlässe im Wald, Bauten (bauliche Anlagen und Terrainveränderungen), Brandschutz, Durchführungsort, Feuerwehr, Gewässerschutz, Jugendschutz, Lärm, Laseranlangen, Lebensmittel, Nachtruhe, Natur- und Landschaftsschutz, sanitäre Einrichtungen, Sanität, Verkehr und Sicherheit
Zu den Fragen des Interpellanten
2.1 Nach welchen internen Richtlinien und Vorgaben werden entsprechende Veranstaltungs- sowie Mietgesuche geprüft und bewilligt?
a) Stadt Olten
Sämtliche Gesuche und die dafür erforderlichen Auflagen, welche den Öffentlichen Grund betreffen, werden vom Bereich Gewerbe geprüft. Einfache Anlässe werden durch den Bereich Gewerbe bewilligt. Grössere Anlässe bei denen die allgemeine Sicherheit, ein höheres Verkehrs- oder Personenaufkommen oder andere von Auflagen
betroffen sind, werden der Polizei Kanton Solothurn zur Beurteilung und Stellungnahme zugestellt. Nach Vorliegen der positiven Prüfungsergebnisse wird die Anlassbewilligung erteilt oder das Gesuch mit zusätzlichen Auflagen retourniert oder abgelehnt.
b) Sportpark AG
Leitfaden für die Bewirtschaftung der Eissportanlagen sind einerseits die Statuten der Sportpark AG, ferner die mit der Einwohnergemeinde abgeschlossene Leistungsvereinbarung.
Die interne Basisorganisation in der SPOAG ist im Organisationsreglement geregelt. Darin sind auch die wesentlichen Kompetenzen zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsführung aufgeteilt. Ferner existiert das Handbuch Sicherheit der SPOAG, welches die Veranstalter zu beachten haben. Schliesslich wird mit den Veranstaltern ab einer gewissen Grösse des Anlasses ein Veranstaltungsvertrag abgeschlossen.
c) Direktion Bildung und Sport
Die Abteilung Sport ist zuständig für die Benützungsbewilligungen für alle Schulanlagen, die Stadthalle sowie den Sportplätze im Kleinholz. Die entsprechenden Reglemente (322 und 323) sind vom Parlament bewilligt und öffentlich zugänglich. Grossveranstaltungen werden jeweils durch die Abteilung Ordnung und Sicherheit (Gewerbe) geprüft.
2.2 Wie ist die Klassierung der Grösse einer Veranstaltung? Was sind die entsprechenden Parameter?
Es findet keine Klassifizierung nach Grösse statt, jeder Anlass/Veranstaltung wird individuell behandelt und beurteilt. Bei wiederkehrenden Anlässen/Veranstaltungen werden auf Grund der gemachten Erfahrungen Auflagen angepasst.
a) Stadt Olten
Siehe Antwort zur lit. B).
b) Sportpark AG
Grundsätzlich unterscheidet die SPOAG einerseits zwischen Anlässen im Rahmen des Sportbetriebs anerkannter Sportverbände (Eishockey, Eiskunstlauf, Inline-Hockey) und sonstigen Anlässen (kulturell, Sport, anderes) und andererseits Anlässen, welche vom Nutzungs- und Zuschaueraufkommen eine gewisse Grösse erreichen.
Bei sämtlichen Anlässen, welche ein Zuschauer- oder Nutzeraufkommen von mehr als 500 Personen erwarten lassen, wird ein Veranstaltungsvertrag abgeschlossen.
c) Direktion Bildung und Sport
Eine Qualifizierung der Grösse ist gemäss Reglement nicht vorgesehen. Operativ besteht die Regel, dass Anlässe über 500 Personen/Besucher jeweils von der Abteilung Ordnung und Sicherheit (Gewerbe) geprüft werden. Diese entscheidet, in Absprache, über die Notwendigkeit eines Sicherheits-, resp. Verkehrskonzeptes für den Anlass.
2.3 Werden bei Bewilligungsanfragen auch Risikoanalysen hinsichtlich potentieller Ruhestörung, allfälligem Gewaltpotential, Vandalismus oder ähnlich durchgeführt?
Ja, einerseits durch die betreffende Vergabestelle, danach jedoch zusätzlich durch die Anlassbewilligungsstelle Gewerbe Olten.
Das Anlassbewilligungsgesuch muss Aussagen machen zu:
- Mietvertrag
- Sicherheitskonzept
- Verkehrskonzept inkl. Parkplatzbewirtschaftung
- Sanitätskonzept
- Lärm- und Schallmessungen etc.
Eine erste Prüfung erfolgt durch die Stelle Gewerbe der Stadt Olten, je nach Betroffenheit werden weitere Stellen zur Vernehmlassung eingeladen:
- Ordnung und Sicherheit (Verkehr)
- Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV)
- Polizei Kanton Solothurn
- Evtl. Weitere
2.4 Nach welchen internen Richtlinien wird ein Verkehrs- und/ oder Sicherheitskonzept verlangt? Was sind dabei die massgeblichen Parameter?
Siehe Antworten zu den Ziffern 2.1 und 2.3.
2.5 In welcher Situation wird von Seiten der Stadt die Auflage eines Verkehrsdienstes (Securitas oder ähnlich) gemacht? Wie ist die interne Regelung?
Ein Verkehrsdienst wird in Fällen verlangt, wo die zu erwartende Besucher- / Teilnehmerzahl höher als 500 Personen und/ oder bei gleichzeitig am gleichen Ort stattfindenden Veranstaltungen und/oder bei zu wenig verfügbarem Parkraum. Wenn ausgewiesen ist, dass die Mehrheit der Besucher mit dem ÖV anreist (z.B. Pensioniertenanlässe Migros, SBB etc.) kann auf einen Verkehrsdienst verzichtet werden.
Nebst einem Verkehrsdienst wird vom Gesuchsteller auch der Nachweis von zusätzlichem Parkraum verlangt. Je nach Entfernung wird dazu ein Shutteldienst empfohlen.
Das Parkraum- und Verkehrskonzept gilt als Bestandteil des Anlassgesuchs.
2.6 Welche Massnahmen und Auflagen verlangt die Stadt Olten vom Veranstalter, wenn die Veranstaltungsgrösse die Parkplatzkapazität in unmittelbarer Umgebung übersteigt?
Siehe Antwort zu Ziffer 2.5. Weitere Massnahmen sind je nach Veranstaltung Auflagen bezüglich Lärm- und Litteringimissionen sowie zeitliche Beschränkungen der Betriebszeiten.
2.7 Ist die Zusatzmiete externer Parkplätze sowie das Anbieten von Shuttle Bussen in den Richtlinien der Bewilligungsverfahren vorgesehen?
Ja, siehe Antwort zu Ziffer 2.5.