Inhalt
Heilpädagogische Sonderschule/Übernahme Gebäude durch Kanton
- Geschäftsart
- Bericht und Antrag
- Datum
- 26. September 2013
- Beschreibung
- Zusammenfassung
Das Solothurner Stimmvolk hat im Rahmen der kantonalen Volksabstimmung vom 14. April 2013 der Änderung der Kantonsverfassung: «Kantonalisierung der heilpädagogischen Sonderschulen» zugestimmt.
Damit wird auch in Olten neu der Kanton und nicht mehr die Einwohnergemeinde für die heilpädagogische Sonderschule zuständig sein. Der Kanton übernimmt per 1. Januar 2014 die Verantwortung für die Organisation, den Betrieb und die Finanzierung. Damit die Aufgabenentflechtung zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden konsequent umgesetzt werden kann, werden durch den Kanton ebenfalls die entsprechenden Schulräume und -anlagen übernommen. Wie bereits in der kantonalen Abstimmungsinfo dargelegt, wurde die entsprechende Übernahme mit allen Eigentümern der bisherigen Standortgemeinden, so auch mit der Stadt Olten, vorbereitet. Der Übernahmepreis ergibt sich aus dem buchhalterisch ausgewiesenen Restwert sowie dem Wert der abgetretenen Landfläche in der Zone für Öffentliche Bauten (OeBA). Die Kaufsumme für die Objekte in Olten beträgt knapp 3 Mio. Franken.
Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Stadtrat unterbreitet Ihnen folgenden Bericht und Antrag:
1. Ausgangslage
a) Die Oltner Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben am 12. Juni 1994 mit einem Ja-Anteil von über 74% dem Neubau der Heilpädagogischen Sonderschule zugestimmt. Die Einwohnergemeinde der Stadt bevorschusste dabei die Kosten von 25.3 Mio. Franken für den Neubau und ein Provisorium während der Bauzeit.
b) Die Rückerstattung der gesprochenen Kredite der Einwohnergemeinde der Stadt Olten für den Neubau erfolgte auf zwei Wegen. Einerseits leistete der Kanton – respektive leistet dieser noch bis Ende dieses Jahres – gestützt auf die vormalige Gesetzgebung betreffend die heilpädagogischen Institutionen (Gesetz über heilpädagogische Institutionen und die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindebeiträge an den Bau und Betrieb von Jugendheimen, Eingliederungszentren und Geschützten Werkstätten [beides in
Kraft bis 31. Dezember 2007]) jährliche Betriebskostenbeiträge (inklusive Zinsen und Amortisation) an die Heilpädagogische Sonderschule. Andererseits sprach das Bundesamt für Sozialversicherung mit Verfügung vom 1. November 1995 gestützt auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) einen Beitrag von rund 6.3 Mio. Franken. Die Ausrichtung des Beitrages war an Bedingungen und Auflagen geknüpft, etwa dass die Institution dem Beitrag zugrunde gelegten Zweck zu dienen hat.
c) Die Einwohnergemeinde der Stadt Olten ist im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.
Nach dem Volks-Ja vom 14. April 2013 zur Änderung der Kantonsverfassung in Sachen «Kantonalisierung der heilpädagogischen Sonderschulen» wird der Kanton per 1. Januar 2014 die Verantwortung für die Organisation, den Betrieb und die Finanzierung der HPS Olten übernehmen. Damit die Aufgabenentflechtung zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden konsequent umgesetzt werden kann, werden durch den Kanton ebenfalls in den jeweiligen Standortgemeinden die Schulräume und -anlagen übernommen.
2. Erwägungen
a) Die betroffenen Liegenschaften bzw. Landflächen liegen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA). In diese Zone fallen Grundstücke und Liegenschaften, deren Verwendungszweck teilweise oder ganz in der Erbringung von öffentlichen Leistungen besteht. Die betreffende Liegenschaft der Heilpädagogischen Sonderschule wird finanztechnisch im Verwaltungsvermögen geführt. Zur Veräusserung der Liegenschaft ist deren Überführung in das Finanzvermögen notwendig (vgl. Handbuch des Rechnungswesens der solothurnischen Gemeinden, Band 2, S. 162).
b) Richt- bzw. Vergleichspreise für Grundstücke in solchen Spezialzone lassen sich in der Regel nicht einfach feststellen. Ein eigentlicher Markt für derartige Grundstücke besteht nicht. Es können deshalb auch keine oder nur sehr bedingte Wertvergleiche mit m2-Preisen in angrenzenden Bauzonen hergeleitet werden. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich etwa geht beim Fehlen eines aktuellen Preises - als Richtschnur - von einer Bewertung zum halben Handelswert von vergleichbarem Bauland aus. Das kantonale Hochbauamt, Abteilung Immobilien- und Projektentwicklung, hat für die Übernahme der Landflächen in der OeBA Zone am Standort Olten einen Preis von Fr. 429.72, kalkuliert. Da eine Nutzung - wie in herkömmlichen Bauzonen - am besagten Standort nicht möglich ist und öffentliche Bauten bzw. Bauten in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen keinen eigentlichen Ertrag abwerfen, kann der vorerwähnte Übernahmepreis als realistisch und vertretbar beurteilt werden. An den Standorten Grenchen / Solothurn wurden im Übrigen Beträge im Bereich von Fr. 160.00 bzw. 170.00 pro m2 angewendet.
3. Kompetenz
Gemäss dem Gemeindebeschluss betreffend Erwerb und Veräusserung von Grundstücken zur Förderung der Stadtentwicklung vom 4. Dezember 1988 ist das Gemeindeparlament (Preissumme höher als 1.0 Mio. Franken) zuständig.
4. Übernahmepreis
Gleichzeitig mit dem Grundstück GB Olten Nr. 1096 (Standort Heilpädagogische Sonderschule ) werden auch die Grundstücke GB Olten Nr. 5803 (Vorplatzbereich bei den Parkplätzen, ausmachend 223 m2) sowie GB Olten Nr. 681 (zusätzliche Parkplätze für Lehrerschaft, ausmachend 83 m2) vom Kanton übernommen.
Der Übernahmepreis (von rund 12 Mio. Franken für die fünf Standorte in Balsthal, Breitenbach, Grenchen Solothurn und Olten), welcher Bestandteil der kantonalen Abstimmungsvorlage war, ergibt sich jeweils aus dem buchhalterisch ausgewiesenen Restwert sowie dem Wert der abgetretenen Landfläche in der Zone für Öffentliche Bauten (OeBA).
Der Restbuchwert des Gebäudes in Olten per 31.12.2012 liegt bei Fr. 1‘768‘202.65
Der Wert der Landflächen wird wie folgt kalkuliert:
GB Olten Nr. 1096 = 2‘468 m2 x Fr. 429.72 pro m2 Fr. 1‘060‘550.00
GB Olten Nr. 5803 = 223 m2 x Fr. 429.72 pro m2 Fr. 95‘827.00
GB Olten Nr. 681 = 83 m2 x Fr. 429.72 pro m2 Fr. 35‘666.00
Übernahmepreis Fr. 2‘960‘245.65
Die Grundbuchkosten des Vertrages werden von der Kaufspartei getragen.
Beschlussesantrag:
I.
1. Der Verkauf der Liegenschaft HPS Olten, mit den Grundstücken GB Olten Nrn. 1096 / 5803 / 681, zu einem Übernahmepreis von Fr. 2‘960‘245.65, an den Staat Solothurn, wird genehmigt und die entsprechenden Grundstücke in das Finanzvermögen umgewidmet resp. überführt.
2. Die anfallenden Vertrags- / Amtschreibereikosten sowie die Handänderungssteuer sind vollumfänglich von der Käuferschaft zu tragen.
3. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt
II.
Ziffer I 1. dieses Beschlusses unterliegt dem fakultativen Referendum.
Zugehörige Objekte
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