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Inventuramt
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Nach §§ 171 und 177 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und nach den Vorschriften über die Direkte Bundessteuer muss nach jedem Todesfall innert 30 Tagen ein Inventar aufgenommen werden. Aufgenommen wird die Vermögenssituation der Erblasserin/des Erblassers am Todestag, unabhängig von allfälligen letztwilligen Verfügungen (z.B. Testament). Die Unterlagen werden danach durch uns beim Erbschaftsamt Olten-Gösgen eingereicht.
Wichtig: War der Erblasser oder die Erblasserin verheiratet, muss das Vermögen beider Ehegatten festgestellt werden.
Der Inventurbeamte/die Inventurbeamtin der Stadt Olten wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin für das Inventargespräch zu vereinbaren.
Da die beweglichen Gegenstände (z.B. Hausrat, Fahrzeuge, Wertgegenstände usw.) ebenfalls im Inventar aufzunehmen sind, erfolgt die Inventarbesprechung grundsätzlich an der letzten Wohnadresse des Erblassers/der Erblasserin. Bei einem Tresor in einer Bank, erfolgt eine Aufnahme vor Ort mit Ihnen.
Hinterlässt ein Erblasser/eine Erblasserin Aktiven von weniger als CHF 25'000.- oder bei verheirateten weniger als CHF 40'000.- und ist auch kein Grundbesitz vorhanden, wird eine Vermögenslosigkeitsbescheinigung durch das Inventuramt ausgestellt. Das Erbschaftsamt wird grundsätzlich nicht tätig. Die Vermögenslosigkeitsbescheinigung begründet keine Ausschlagungsvermutung. Diese muss separat und formell erteilt werden.
Öffnungszeiten
Montag:
09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr
Dienstag:
09.00 – 12.00 Uhr und am Nachmittag geschlossen
Mittwoch:
09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr
Donnerstag:
09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr
Freitag:
09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr
Auch ausserhalb dieser Öffnungszeiten sind Termine nach telefonischer Vereinbarung möglich.
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