Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Stadtrat unterbreitet Ihnen nachfolgenden Bericht und Antrag:
1. Ausgangslage
Das Gemeindeparlament hat an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2014 den Stadtrat beauftragt, „die Übernahme sämtlicher polizeilicher Leistungen und Aufgaben durch die Polizei Kanton Solothurn im Rahmen des gesetzlichen Auftrags durch den Kanton Solothurn und den entsprechenden Verbleib der nichtpolizeilichen Gemeindeaufgaben und Personal bei der Stadt umzusetzen“.
Seit 1. Januar 2016 gibt es keine Stadtpolizei mehr, womit diverse Bestimmungen im Polizeireglement der Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 15. Mai 2003 (SRO 212) obsolet sind. Dennoch verbleiben etliche nichtpolizeiliche Gemeindeaufgaben, sogenannte gemeindepolizeiliche Aufgaben bei der Stadt, weshalb eine Art Polizeireglement weiterhin benötigt wird.
Die aufgrund der Integration der Stadtpolizei in die Polizei Kanton Solothurn nötig gewordene Revision des Polizeireglements beschränkt sich aber nicht einfach nur auf den Ersatz bzw. Streichung des Begriffs Stadtpolizei, da dieses Reglement im Grunde das Stadtpolizeireglement darstellt. Anpassungen in der soeben erwähnten Art würden den Erlass unsystematisch und unleserlich machen. Diese Erkenntnis hat den Stadtrat bewogen, den ganzen Erlass genauer zu untersuchen und einer Totalrevision zu unterziehen, verbunden mit dem Setzen eines neuen Titels.
An der Sitzung vom 15. Dezember 2015 hat das Gemeindeparlament das Reglement über die gemeindepolizeilichen Aufgaben der Stadt Olten zur Überarbeitung zurückgewiesen, mit dem Hinweis, die Vorlage sei zu straffen. Aus diesem Grund enthält die Neufassung im Wesentlichen nur Artikel, die nicht in anderen, zum Beispiel kantonalen Reglementen, enthalten sind. Im Weiteren wurden solche Bestimmungen gestrichen, welche im Rahmen der Parlamentsdebatte mehrheitlich als unsinnig, überflüssig oder nicht durchsetzbar taxiert wurden.
Die vom Gemeindeparlament geforderte synoptische Darstellung (Beilage) enthält die Gegenüberstellung des neuen Reglements zum alten. Damit werden Bestimmungen, welche nicht mehr geregelt werden, ausgelassen und das alte Polizeireglement nicht vollständig dargestellt.
2. Vorgehen
Bei der erneuten Erarbeitung wurde darauf geachtet, dass der Umfang der geregelten Sach-verhalte wesentlich reduziert wird, da dies von einer Parlamentsmehrheit gewünscht wurde. Die spezifische Bewilligungspflicht wird neu von einer Generalklausel erfasst, welche sämtliche über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungen des öffentlichen Grundes der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 7).
3. Erläuterungen
Die nachfolgenden Erläuterungen enthalten nur das Wesentliche, insbesondere die erklä-rungsbedürftigen Neuerungen:
Es beginnt mit den allgemeinen Bestimmungen, welche Grundsätzliches, für alle geregelten Bereiche Geltendes, festlegen (Art. 1–4).
Art. 2 regelt die Zuständigkeiten und die Kompetenzen, welche mitunter auch Kontrollen bei den Bewilligungsempfängern enthalten müssen, damit sichergestellt werden kann, dass die gesetzlichen Vorschriften und Auflagen eingehalten werden.
Die besonderen Bestimmungen beginnen mit der Regelung des öffentlichen Grundes
(Art. 5–10) und enthalten mit 6 Artikeln die grösste Regelungsdichte in diesem Erlass. Neu ist die oben erwähnte Generalklausel bezüglich der Bewilligungspflicht für die den Gemein-gebrauch übersteigende Nutzung (Art. 6). Desweiteren wurde eine Bestimmung über das Anwerben auf öffentlichem Grund eingefügt, welche aggressives Werben, bspw. von Sek-tengruppen verhindern soll (Art. 8). Mit der Zugangsbeschränkung von Art. 7 Abs. 1 kann die zuständige Direktion bspw. Plätze oder Strassenabschnitte für eine gewisse Zeit sperren lassen, wenn es das öffentliche Interesse, wie zum Beispiel die Sicherheit, erfordert. Neu ist auch geregelt, dass der Stadtrat eine Nutzungsordnung mit örtlich beschränktem Geltungs-bereich erlassen kann (Art. 7 Abs. 2). Der Stadtrat erhält zudem die Kompetenz eine Markt-verordnung zu erlassen (Art. 9 Abs. 2). Die bisherige, vom Parlament erlassene Marktord-nung muss wegen der Polizeiaufgabe total revidiert werden. Das der Marktordnung zugrunde liegende kantonale Gesetz über Märkte und Wandergewerbe vom 29. November 1981 exis-tiert nicht mehr. Die im neuen Gesetz über Wirtschaft und Arbeit (kantonale Abstimmung vom 8. März 2015, in Kraft getreten am 1. Januar 2016) enthaltenen Bestimmungen zur Marktaufsicht regeln nur noch das Messwesen. Die derzeitigen Bestimmungen in der Markt-ordnung enthalten grundsätzlich nur Vollzugsaufgaben, was in den Kompetenzbereich der Exekutive fällt. Aus diesen Gründen soll die neue Marktordnung in Form einer Verordnung durch den Stadtrat erlassen werden.
Die Öffnungszeiten (Art. 12) geben kaum Regelungsbedarf, da diese im Grundsatz durch den Kanton (neues kantonales Wirtschafts- und Arbeitsgesetz ) vorgegeben sind. Für die Ladenöffnungszeiten gilt ausschliesslich neues kantonales Recht, weshalb lediglich ein Verweis vorliegt und in den Schlussbestimmungen Art. 24 Abs. 1 lit. c die Ladenschlussverordnung vom 24. September 1987 (SRO 216) aufgehoben werden kann.
Die Ruhezeiten werden in Art. 11 geregelt. Für die Aussenwirtschaften hat der Stadtrat schon heute Richtlinien erlassen, welche sich bewährt haben.
Die Anlassbewilligung in Art. 14 ist ein neuer Regelungsbereich, der notwendig wurde, weil das neue kantonale Wirtschafts- und Arbeitsgesetz diesen Bereich den Gemeinden über-trägt.
Im Verkehrsbereich (Art. 16–18) wird der ruhende Verkehr geregelt, wobei der Stadtrat präzisierende Bestimmungen in einer Verordnung erlassen kann, was heute schon der Fall ist (Reglement über das Verkehrs- und Parkierungsregime Altstadt/Innenstadt vom 19. Dezember 2013 [SRO 215.1]).
Der Umgang mit Tieren auf dem Stadtgebiet ist in Art. 19 geregelt. Die Regelung über die Notdurft der Hunde wurde weggelassen, da dieser Tatbestand neu durch die vom Regierungsrat, gestützt auf das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA [BGS 712.15]) vom 4. März 2009, erlassene Liste der Litteringbussen geregelt ist.
Der Hinweis in Art. 20 auf die Entsorgungspflicht von Abfall gemäss den Vorgaben des städ-tischen Abfuhrwesens entspricht dem bisherigen Art. 27 Polizeireglement. Hinzugefügt wurde die Kostentragungspflicht der Abfallsünder für die entstandenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fahndung des Verursachers wie auch der Entsorgung und allfälliger Reinigung.
Art. 21 regelt die Anzeigepflicht bei der Lagerung und Bearbeitung gefährlicher Materialien und Stoffe und entspricht Art. 46 Polizeireglement.
Die Schlussbestimmungen enthalten die Änderungen bisherigen Rechts in Art. 23. Dabei wurde vornehmlich der Begriff Stadtpolizei ersetzt. Bei Art. 23 Abs. 3 lit. b wurde zudem die städtische Finanzkontrolle, welche als Verwaltungseinheit nicht mehr existiert, durch die Rechnungsprüfungskommission ersetzt. Art. 24 enthält die Aufhebungen bisherigen Rechts, an erster Stelle des Polizeireglements vom 15. Mai 2013 (SRO 212), welches vollständig durch das vorliegende ersetzt wird. Aufgehoben wird auch die bereits gekündigte Vereinba-rung über die Zusammenarbeit und Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen, Olten und Solothurn vom 6. Juli 2010 (SRO 213). Ebenso muss die Ladenschlussverordnung vom 24. September 1987 (SRO 216) auf-gehoben werden, da dieser Sachverhalt vollständig durch den Kanton geregelt ist und die Gemeinden somit keinerlei Kompetenzen mehr in diesem Bereich haben.
Eine Übergangsregelung wird in Art. 24 Abs. 2 für die Marktordnung der Stadt Olten vom 14. Mai 1997 (SRO 217) vorgesehen. Diese wird automatisch aufgehoben, braucht also kei-nen erneuten Parlamentsbeschluss, sobald der Stadtrat die noch zu erlassende Verordnung in Kraft gesetzt hat.
Eine weitere Übergangsregelung (Art. 24 Abs. 3) betrifft die oben erwähnte Aufhebung der Kommission für öffentliche Sicherheit, welche aber erst mit dem Inkrafttreten der Teilrevision Gemeindeordnung per Legislaturbeginn im Jahr 2017 umgesetzt werden soll. Deshalb hat die entsprechende Regelung von Art. 4 Polizeireglement nach wie vor Geltung.
Mit dem vorliegenden Erlass werden die notwendigen Anpassungen in der Geschäftsordnung des Stadtrates von Olten vom 10. Mai 2001, SRO 122, in der Taxiverordnung der Stadt Olten vom 20. März 1997 (SRO 214), sowie den Anhängen 1 und 3 des Personalreglements der Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 15. November 2001 (SRO 131) noch nicht vor-gebracht. Damit soll verhindert werden, dass das Parlament innert kurzer Frist zweimal über eine Gesetzesrevision befinden muss, da bei den erwähnten Erlassen weiterer Handlungs-bedarf besteht.
Vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle erwähnt, dass im Verordnungsbereich, also im Kompetenzbereich des Stadtrats, ebenso Anpassungen notwendig sind.
Folgende Erlasse sind betroffen:
- Personalverordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 26. August 2002 (SRO 131.1), mit Anhängen
- Verordnung über die Betriebskommission der Einwohnergemeinde Olten vom 25. März 2002 (SRO 134)
- Richtlinien über die Bewilligungserteilung für die Sondernutzung von öffentlichem Grund vom 28. Februar 2005 (SRO 212.1)
- Reglement über das Verkehrs- und Parkierungsregime Altstadt/Innenstadt vom 19. Dezember 2013 (SRO 215.1)
- Badeordnung für das Schwimmbad Olten vom 26. Mai 2008 (SRO 612)
4. Vernehmlassung
Allgemeines:
Die Vernehmlassung dauerte vom 1. Juli 2016 bis 26. August 2016. Eingeladen wurden Folgende: FDP.Die Liberalen Olten, CVP Olten, SVP Olten, SP Olten, Grüne Olten, Polizei Kanton Solothurn, Kommission für Öffentliche Sicherheit, Fraktionspräsident/innen.
Zur Vernehmlassung haben sich sämtliche Parteien, die Polizei Kanton Solothurn sowie Doris und Jörg Känzig-Vogt und Ernst Eggmann (als Privatpersonen) und Ernst Eggmann, Doris Känzig, Franziska Erzinger und Matthias Borner (ebenfalls als Privatpersonen), geäussert.
Grundsätzlich befürworten alle Vernehmlassungsteilnehmer die Totalrevision des Polizeireglements und den Umfang der geregelten Sachverhalte wesentlich zu reduzieren.
Die Grünen Olten unterstützen den Reglementsentwurf. Insbesondere finden sie richtig, dass auf einen reglementarischen Umgang mit dem Thema Tierfütterung verzichtet wird und ebenso, dass überall dort, wo ein übergeordnetes Recht Anwendung findet, auf eine Nennung im Reglement oder gar auf eine abweichende Vorschrift verzichtet wird. Innerhalb des Kapitel II „Besondere Bestimmungen“ könnte eine teilweise geänderte Reihenfolge die Orientierung noch verbessern (siehe detaillierte Stellungnahme [Beilage]).
E. Eggmann, D. Känzig, F. Erzinger und M. Borner halten in ihrer Vernehmlassung fest, dass in Art. 2 Abs. 2 überaus sensible gesellschaftspolitische Bereiche tangiert und Kompetenzen, welche allein der Polizei Kanton Solothurn zustehen, an einen nicht näher definierten Perso-nenkreis übertragen werden. Sie befürchten, dass Bürger dadurch möglicherweise unberechtigte Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte oder die Verletzung ihrer Hoheitsrechte von Privateigentum erdulden müssen.
Die SP Olten könnte sich eine weitere Reduktion des Reglements vorstellen. Grundsätzlich ist sie der Meinung, dass der Förderung und Unterstützung des Wohlbefindens und friedlichen Zusammenlebens der Menschen in der Stadt Olten eine zentrale Bedeutung zukommt und dieser Absatz im neuen Reglement erhalten bleiben soll.
D.+ J. Känzig und E. Eggmann äussern sich skeptisch zum Leinenzwang für Hunde. Hunde seien soziale Wesen, welche spielen und sich austoben müssen. Ihr neu vorgeschlagener Wortlaut trägt ihrer Argumentation Rechnung. Weiter sind sie der Meinung, dass das Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen auf Silvester und den Nationalfeiertag beschränkt werden soll.
Die Polizei Kanton Solothurn unterstützt den Wunsch des Parlaments, den Umfang der geregelten Sachverhalte wesentlich zu reduzieren. Dadurch können allfällige Lücken vermieden werden und die Verwaltung kann flexibler reagieren. Gleichzeitig gibt sie zu bedenken, dass Generalklauseln die Gefahr bergen, dass die Vorausseh- und Berechenbarkeit des staatlichen Handelns für den Bürger allzu stark leiden. Gemäss Bundesgericht müssen Normen – gleich welcher Stufe – deshalb „so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann“ (BGE 117 Ia 472, S. 480 Erw. 3e). Generalklauseln sind demnach zulässig, solange der rechtlich nicht versierte Bürger zumindest im Ansatz nachvollziehen kann, was mit der entsprechenden Norm geregelt werden soll.
Die SVP Olten führt aus, dass ein neues Polizeireglement als Garant für Sicherheit und Ordnung im Öffentlichen Raum notwendig ist. Hinzu kommt, dass zahlreiche gemeindepolizeiliche Vorschriften bestehen, welche den Anforderungen der heutigen Zeit nicht mehr gerecht werden und daher zu revidieren sind. Sie erwartet vom neuen Polizeireglement, dass dieses die Grenzen zwischen rechtmässigem und unrechtmässigem Verhalten klar und eindeutig aufzeigt.
Die CVP Olten befürwortet den vorliegenden Entwurf, welcher eine wesentliche Verbesserung zur Vorlage vom 15. Dezember 2015 darstellt.
Die FDP Olten ist der Meinung, ein Reglement soll von selbstverantwortlichen Bürgerinnen und Bürgern ausgehen. Ein Bedarf an Reglementierung bestehe nur dann, wenn die bestehenden Vorschriften von Bund und Kanton für die spezifische Situation in der Stadt Olten nachweisbar und nicht ausreichend seien. Der Schutz der Privatsphäre müsse oberste Priorität haben und dürfe nur in begründeten Einzelfällen eingeschränkt werden. Als erfreulich sehen sie, dass es nun die Möglichkeit gibt, Sektentätigkeiten zu unterbinden.
Reglement über die gemeindepolizeilichen Aufgaben der Stadt Olten
vom ………
das Gemeindeparlament der Stadt Olten, gestützt auf Art. 21 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 28. September 2000 , beschliesst
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1 Dieses Reglement fördert und unterstützt das Wohlbefinden und das friedliche Zusammenleben der Menschen in der Stadt Olten.
2 Dieses Reglement ordnet, in Ergänzung zum Bundesrecht und kantonalem Recht, die gemeindepolizeilichen Aufgaben der Stadt Olten, insbesondere:
a) Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung, im Rahmen der Gemeindekompetenzen;
b) Regelung und Nutzung des öffentlichen Grundes;
c) Öffnungs- und Ruhezeiten;
d) Planung und Realisierung von Verkehrsmassnahmen.
Art. 2
Zuständigkeit, Kompetenzen
1 Für die gemeindepolizeilichen Aufgaben ist der Stadtrat zuständig.
Er bestimmt die zuständige Direktion.
2 Die mit dem Vollzug betrauten Personen können, ausschliesslich zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss diesem Reglement, Kontrollen durchführen sowie Bewilligungen vorzeigen lassen.
3 Der Vollzug dieses Reglements erfolgt nach den Grundsätzen der Ge-setzmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit.
Art. 3
Bewilligungen
1 Das Erteilen einer Bewilligung ist gebührenpflichtig.
2 Die zuständige Direktion kann die Bewilligungserteilung mit der Erfüllung von Auflagen verbinden, Bewilligungsanträge ablehnen, wenn es das öf-fentliche Interesse gebietet, und erteilte Bewilligungen widerrufen bzw. Anlässe abbrechen lassen, wenn Auflagen verletzt werden oder die Um-stände sich geändert haben.
Art. 4
Übertretungen, Strafen
1 Übertretungen im Sinne des städtischen Polizeirechts sind Widerhandlungen gegen Gebote oder Verbote, die sich aus diesem oder einem anderen mit Strafandrohung versehenen Gemeindereglement ergeben.
2 Die Ermächtigung der zuständigen städtischen Behörden, im Rahmen ihrer Kompetenzen Verfügungen unter Hinweis auf die Strafandrohungen des Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zu erlassen, bleibt vorbehalten.
3 Übertretungen werden mit Bussen im Rahmen der friedensrichterlichen Spruchkompetenz bestraft.
II. Besondere Bestimmungen
1. Öffentlicher Grund
Art. 5
Allgemeines
1 Als öffentlicher Grund gelten alle Orte, die frei zugänglich sind.
2 Jede Person ist verpflichtet, zum öffentlichen Grund sowie dessen Ein-richtungen Sorge zu tragen.
3 Jede Person ist verpflichtet, ihr Verhalten so zu gestalten, dass andere an der Benützung des öffentlichen Grundes, weder behindert noch gefährdet werden.
Art. 6
Gebrauch
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung des öffentlichen Grundes, wie namentlich das Aufstellen von Verkaufswagen und Ständen, Bauarbeiten und das Durchführen von Umzügen und Demonstrationen bedarf einer Bewilligung.
Art. 7
Zugangsbeschränkung, Nutzungsordnung
1 Die zuständige Direktion kann den Zugang zum öffentlichen Grund punktuell und zeitlich einschränken, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.
2 Der Stadtrat kann für Teile des öffentlichen Grundes eine Raum- bzw. Nutzungsordnung erlassen.
Art. 8
Anwerbung auf öffentlichem Grund
Es ist verboten, Personen auf öffentlichem Grund in belästigender Weise oder durch täuschende oder unlautere Methoden anzuwerben.
Art. 9
Strassenverkauf, Strassen-musizieren, Märkte
1 Darbietungen jeglicher Art, Musizieren oder Anbieten von Waren auf öf-fentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung.
2 Für die Regelung der Märkte erlässt der Stadtrat eine Marktverordnung.
Art. 10
Strassenprostitution
1 Es ist untersagt, sich in der erkennbaren Absicht zur Prostitution an folgenden Orten aufzuhalten:
a) auf Strassen und Plätzen, an denen Wohnhäuser stehen;
b) an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel;
c) in und bei Parkanlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind;
d) in der Nähe von Kirchen, Schulen und Spitälern.
2 Der Stadtrat kann ergänzende Richtlinien erlassen.
2. Öffnungszeiten und Ruhezeiten
Art. 11
Ruhezeiten
1 In der Zeit zwischen 20.00 und 07.00 Uhr, zwischen 12.00 und 13.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist jegliche Lärm verursachende Arbeit zu unterlassen.
2 Ausnahmen bewilligt der Stadtrat.
Art. 12
Gastgewerbe
1 Die Öffnungszeiten für das Gastgewerbe richten sich nach den kantonalen Vorgaben .
2 Die Festlegung von abweichenden Öffnungszeiten ist zulässig und erfolgt nach Massgabe der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung im Verfahren der Nutzungsplanung oder der Baubewilligung.
3 Die zuständige Direktion kann auf schriftlichen Antrag einzelbetriebliche Ausnahmebewilligungen erteilen.
4 Der Stadtrat kann für grössere Anlässe generelle Freinächte bestimmen.
Art. 13
Spezielle Vorschriften für Aussenwirtschaften
Für den Betrieb von Aussenwirtschaften erlässt der Stadtrat die erforderlichen Auflagen und Bedingungen.
3. Anlässe
Art. 14
Anlassbewilligung
1 Anlässe, an denen Getränke oder Esswaren gegen Entgelt abgegeben werden, bedürfen einer Bewilligung.
2 Bei grösseren Veranstaltungen ist ein Verkehrs- und Sicherheitskonzept zu erstellen.
3 Gesuche sind schriftlich mit dem vorgegebenen Formular und innert der vorgegebenen Frist einzureichen.
4 Im Übrigen gelten die einschlägigen Normen des Wirtschafts- und Ar-beitsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen.
4. Reklamewesen
Art. 15
Reklamewesen
1 Das Aufstellen von Reklamen bedarf einer Bewilligung.
2 Bewilligungsinstanz ist die örtliche Baubehörde. Ausserhalb der Bauzone bedarf es zusätzlich der Zustimmung des kantonalen Bau- und Justizde-partements.
3 Der Stadtrat kann für die Plakatierung auf städtischem Gebiet Exklusiv-rechte erteilen.
5. Verkehr
Art. 16
Parkieren auf öffentlichem Grund
1 Das private Parkieren auf öffentlichem Grund ist nur auf den dafür vorgesehenen oder gekennzeichneten Parkplätzen zulässig.
2 Das Parkieren auf öffentlichem Grund ist grundsätzlich zeitlich beschränkt.
3 Die Beschränkung erfolgt durch die Einführung blauer Zonen oder durch Parkierungsgebühren.
4 Der Stadtrat regelt den Vollzug mittels einer Verordnung.
Art. 17
Abführen von Fahrzeugen 1 Vorschriftswidrig abgestellte oder andere den Verkehr behindernde Fahrzeuge können auf Kosten der Halterin bzw. des Halters abgeschleppt werden.
2 Zuständig ist die Polizei Kanton Solothurn.
Art. 18
Überhängende Äste
1 Überhängende Äste und Zweige sind unaufgefordert bis auf eine Höhe von 4,20 m über öffentlichen Strassen bzw. 2,50 m über öffentlichen Trot-toirs und Gehwegen zurückzuschneiden.
2 Nach erfolgloser Aufforderung ist die zuständige Direktion befugt, den gesetzlichen Zustand auf Kosten der Eigentümerschaft wieder herzustellen.
6. Tiere
Art. 19
Leinenpflicht Hunde sind im Siedlungsgebiet an der Leine zu führen.
7. Abfall
Art. 20
Abfallentsorgung
1 Die Entsorgung von Kehricht und sonstigen Materialien hat nach den Vorschriften des städtischen Abfuhrwesens zu erfolgen.
2 Die zweckwidrige oder missbräuchliche Benutzung öffentlicher Sammel-stellen ist verboten.
3 Kosten für die Wiederherstellung der Ordnung sowie die Kosten für die Fahndung werden den Verursachenden in Rechnung gestellt.
8. Lagerung und Bearbeitung gefährlicher Materialien und Stoffe
Art. 21
Lagerung und Bearbeitung gefährlicher Materialien und Stoffe
1 Wer Materialien oder Stoffe, von denen eine Gefahr ausgeht, lagert oder bearbeitet, hat dies der zuständigen Direktion anzuzeigen.
2 Vorbehalten bleiben kantonale sowie Bundesvorschriften.
III. Rechtsmittel
Art. 22
Rechtsmittel Gegen Verfügungen nach diesem Reglement kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Stadtrat erhoben werden.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 23
Änderung bisherigen Rechts
1 Reglement über die Anwohnerbevorzugung in Blauen Zonen vom 27. November 2013, SRO 215 wird wie folgt geändert.
a) Art. 7 lautet neu:
Änderungen der auf der Bewilligung vermerkten Tatsachen sind innert 14 Tagen der zuständigen Behörde zu melden.
b) Art. 9, Abs.2, Satz 1 lautet neu:
Die Parkierungsbewilligungen werden von der zuständigen Behörde ausgestellt.
2 Benützungsordnung und Gebührentarif für die Stadthalle Kleinholz vom 7. September 1995, SRO 323 wird wie folgt geändert.
a) Art. 15 lautet neu:
Veranstalter und Veranstalterinnen von Anlässen mit Publikumsbesuch werden zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet. Zu-dem haben sie einen Parkordnungsdienst, in Absprache mit der zuständigen Behörde, zu organisieren.
3 Reglement über die Erhebung einer Übernachtungstaxe durch die Ein-wohnergemeinde der Stadt Olten vom 26. Juni 2013, SRO 712 wird wie folgt geändert.
a) Art. 3 Abs. 2 lautet neu:
Den Inhaber/innen und Inhabern bzw. Leiter/innen der Betriebe wird aufgrund der polizeilichen Übernachtungsmeldungen jeweils auf Ende eines Quartals durch die Finanzdirektion Rechnung gestellt. Die für Gewerbeaufsicht zuständige Behörde kann bei den Betrieben Nachkontrollen durchführen. Inhaber/innen bzw. Geschäftsführer/innen der Betriebe, die der Zahlung und den Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachgehen, werden mit einer Busse in friedensrichterlicher Spruchkompetenz bestraft.
b) Art. 4 lautet neu:
Die Rechnungsprüfungskommission überwacht die ordnungsgemäss Erfüllung der Meldepflicht durch die Inhaber/innen oder Geschäftsführer/innen der Betriebe.
Art. 24
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit Inkrafttreten dieses Reglements sind folgende Erlasse aufgehoben:
a) Polizeireglement der Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 15. Mai 2013; SRO 212, ausgenommen Art. 4 (vgl. Abs. 3 nachfolgend)
b) Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen, Olten und Solothurn vom 6. Juli 2010, SRO 213
c) Ladenschlussverordnung vom 24. September 1987; SRO 216
2 Die Marktordnung der Stadt Olten, vom 14. Mai 1997, SRO 217 wird aufgehoben, sobald der Stadtrat dem entsprechenden Auftrag nach Art. 16 Abs. 2 (Erlass einer Marktverordnung) nachgekommen ist.
3 Art. 4 des Polizeireglements (SRO 212) gilt weiter, bis Inkrafttreten der Teilrevision III der Gemeindeordnung (Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016) und wird dann automatisch aufgehoben.
Dieser lautet wie folgt:
1 Die Kommission für öffentliche Sicherheit behandelt Fragen der Sicherheit, Ordnung und Ruhe auf dem Stadtgebiet.
2 Sie begutachtet zu Handen der zuständigen Direktion insbesondere folgende Themenbereiche und gibt Empfehlungen ab:
a) Sicherheit der Bevölkerung;
b) Sicherheit und Ordnung des Strassenverkehrs;
c) dauernde Benützung des öffentlichen Bodens;
Planungen und Projekte mit verkehrskonzeptionellen und ver-kehrssicherheitstechnischen Auswirkungen
Art. 25
Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft.
2 Sämtliche, mit diesem Reglement im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind ab diesem Zeitpunkt aufgehoben.
Beschlussantrag:
I.
1. Dem Erlass des Reglements über gemeindepolizeilichen Aufgaben des Stadt Olten (Totalrevision des Polizeireglements vom 15. Mai 2003 [SRO 212]) wird zugestimmt.
2. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
II.
Ziff. I. 1 dieses Beschlusses untersteht dem fakultativen Referendum.