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Einbürgerung
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Für Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz ist es möglich, das Schweizer Bürgerrecht zu erwerben. Dies geschieht allerdings nicht automatisch und erfordert etliche Voraussetzungen:
In der Schweiz kennt man zudem die erleichterte Einbürgerung. Diese gilt unter bestimmten Voraussetzungen für ausländische Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern sowie für Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Bürgerrecht noch nicht besitzen. Zuständig ist hierfür alleine der Bund. Bundesamt für Migration: weitere Informationen zum Thema: ch.ch: weitere Informationen zur Einbürgerung |
Ihre erste Anlaufstelle für eine ordentliche oder erleichterte Einbürgerung ist die Bürgergemeinde. Dort erhalten Sie alle Informationen und die notwendigen Formulare. Bürgergemeinde Olten - Einbürgerung |
Die Schweiz war nicht immer ein Einwanderungsland – obschon immer wieder Menschen aus hauptsächlich europäischen Ländern in der Schweiz Schutz vor Krieg oder politischer Verfolgung gesucht haben. Im Jahr 1850 betrug die ausländische Wohnbevölkerung gerade mal drei Prozent. Damals herrschte in der Schweiz ein Mangel an Nahrungsmitteln, weshalb die Menschen hungern mussten. Viele Schweizerinnen und Schweizer wanderten deshalb in jener Zeit nach Übersee aus – etwa nach Kalifornien, Kanada oder Brasilien. Erst beim Übergang vom 19. ins 20. Jahrhundert wandelte sich die Schweiz von einem Auswanderungs- zu einem Einwanderungsland. 1915 lag der Anteil an Ausländerinnen und Ausländern bereits bei 15 Prozent; ihre Zahl nahm aber während des Ersten Weltkriegs als Folge der Abwanderung wieder ab. 1934 trat dann das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer in Kraft. Es wurde mehrfach geändert und war grundsätzlich von einer abwehrenden Haltung geprägt: Das Gesetz sollte nur erwünschte Gruppen ins Land lassen. Seit 2008 gilt in der Schweiz das neue Ausländergesetz. Damit wird die Zulassung zum Arbeitsmarkt für Personen ausserhalb der Europäischen Union und der EFTA beschränkt auf besonders qualifizierte Arbeitskräfte. Staatssekretariat für Migration: Weitere Informationen zum Thema |
ID-Bestellung / Info Passbeantragung
Identitätskarte:
Wenn Sie eine neue Identitätskarte benötigen, sprechen Sie bitte persönlich (Unmündige und Kinder in Begleitung der gesetzlichen Vertretung) bei der Einwohnerkontrolle vor.
Was wird benötigt?
- aktuelles Passfoto (mit Vorteil vom Fotografen erstellt)*
- alte Identitätskarte
- Verlustmeldung einer Schweizer Polizeistelle, falls die Identitätskarte nicht mehr auffindbar ist (siehe Ausweisverlust)
- Gebühr in bar oder mittels Postcard/Maestrokarte/Twint (Fr 35.- für Kinder, Fr 70.- für Erwachsene)
* siehe auch Fotomustertafel https://www.fedpol.admin.ch/dam/fedpol/de/data/pass-id/fotomustertafel.pdf.download.pdf/fotomustertafel.pdf
Jeder Antrag muss von der antragsstellenden Person (ab Schulpflicht) persönlich unterschrieben werden.
Unmündige oder entmündigte Personen sind durch die sorgeberechtigte Person bzw. durch den Beistand oder die Beiständin zu begleiten. Die Begleitperson einer entmündigten Person muss den entsprechenden Ernennungsakt vorlegen, sowie sich persönlich (mit Identitätskarte/Pass oder Ausländerausweis) ausweisen können.
Bei Anträgen für Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge, aber bei getrennten Wohnsitzen der Eltern, sind vom nicht anwesenden Elternteil die schriftliche Einwilligung mit dem vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Formular „Einwilligungserklärung“ sowie einer Ausweiskopie (Identitätskarte/Pass oder Ausländerausweis) vorzuweisen. Sie finden dieses Formular auf der Homepage https://so.ch/fileadmin/internet/ddi/ddi-misa/2023_Einwilligungserklaerung.pdf. Falls vorhanden ist der Nachweis des alleinigen oder gemeinsamen Sorgerechts vorzulegen.
Gültigkeit:
Erwachsene: 10 Jahre
Minderjährige: 5 Jahre
Kombiantrag Pass/ID:
Es ist weiterhin möglich die Identitätskarte in Kombination mit dem Pass zu beantragen, jedoch ist dies nur über das Ausweiszentrum Solothurn möglich (Kontaktdaten am Ende der Seite).
Ausweisverlust:
Ist Ihr Ausweis (ID oder Pass) verloren gegangen, wurde er gestohlen oder zerstört? Jeder Verlust eines Ausweises ist sofort nach Feststellung einer Schweizer Polizeistelle anzuzeigen, welche eine Verlustanzeige ausstellt. Bei Verlust des Ausweises im Ausland muss nach der Rückkehr in die Schweiz der Verlust zusätzlich einer schweizerischen Polizeistelle gemeldet werden. Bei der Beantragung eines neuen Ausweises ist die Verlustanzeige zwingend vorzulegen.
Provisorischer Pass (Notpass):
Wenn die Zeit zur Beantragung einer Identitätskarte nicht ausreicht, muss ein provisorischer Pass beantragt werden.
Der provisorische Pass wird direkt im Ausweiszentrum produziert und dort ausgehändigt.
Ein Notpass kann auch am Flughafen beantragt werden:
Sie sprechen am Abreisetag bei der Flughafenpolizei vor. Die Gebühren betragen mind. CHF 150.– pro Ausweis.
Notpassstellen an den Flughäfen:
Zürich Tel. 044 655 57 00
Basel Tel. 061 325 28 28
Genf Tel. 022 427 92 22
Lugano-Agno Tel. 091 610 10 80
Der provisorische Pass berechtigt nicht zur visumfreien Einreise/Durchreise in/durch die USA und ist nach der Rückkehr in die Schweiz zu retournieren
Bestellung Pass
Seit 24.02.2010 ist die direkte, persönliche Vorsprache nach Voranmeldung (per Internet unter http://www.schweizerpass.ch/ oder per Telefon 032 627 63 70) beim Ausweiszentrum an der Hauptbahnhofstrasse 12 in Solothurn nötig um den Pass zu beantragen.
Aktuelle Informationen dazu finden Sie auf https://so.ch/verwaltung/departement-des-innern/migrationsamt/ausweiszentrum/schweizer-ausweisschriften/ oder auf http://www.schweizerpass.ch/.
Telefonnummer und Adresse des Ausweiszentrums:
Migrationsamt
Ausweiszentrum
Hauptbahnhofstrasse 12
Postfach 132
4502 Solothurn
Tel. 032 627 63 70
E-Mail:ausweiszentrum@ddi.so.ch
Wir ersuchen Sie, sich möglichst frühzeitig um einen Termin zu bemühen.
Auskünfte über aktuelle Einreisebestimmungen des Ziellandes sind beim Reisebüro, bei der zuständigen Botschaft des Ziellandes oder via Eidgenössisches Amt für auswärtige Angelegenheiten (EDA) einzuholen:
Helpline EDA: Tel.: +41 800 24-7-365
Tel.: +41 58 465 33 33
Mail: helpline@eda.admin.ch
Bei Fragen rufen Sie uns bitte an oder Sie können unser Merkblatt downloaden.
- Preis
- ID: Fr 35.-- Kinder, Fr 70.-- Erwachsene, Preise Pass siehe Merkblatt oder Webseite Ausweiszentrum
Lebensbescheinigung
- Preis
- 25.-
Wohnsitzbescheinigung / Niederlassungsbescheinigung
Müssen Sie für eine amtliche Angelegenheit oder zu einem anderen Zweck Ihren Wohnsitz nachweisen? Wir stellen Ihnen gerne eine Niederlassungsbescheinigung aus, welche Ihre Adresse und die Wohnsitzdauer in Olten bestätigt.
Jede Person muss die Bescheinigung einzeln beantragen (ausgenommen für GA-Plus Duo Partner, das Onlineformular nur einmal ausfüllen/bezahlen).
--> Bescheinigung für GA:
Für die Beantragung oder Verlängerung des GA-Plus Familia oder GA-Plus Duo Partner müssen Sie alle Personen aufführen und das entsprechende Formular der SBB (siehe Rubrik Dienstleistungen) hochladen oder Post senden. Damit wir das Formular bestätigen können, bitten wir Sie, eine Wohnsitzbescheinigung / Niederlassungsbescheinigung zu bestellen (nur für eine Person ausfüllen).
Anschliessend werden wir Ihnen das Formular unterschrieben per Post zurücksenden.
Verheiratete Paare oder Paare in eingetragener Partnerschaft benötigen keine Bescheinigung für die Beantragung/Verlängerung des GA’s, sondern nur eine Kopie des Familien- oder Partnerschaftsausweises.
--> Wohnsitzbescheinigung/Niederlassungsbescheinigung für die Motorfahrzeugkontrolle:
Wird das Gesuch erstmals eingereicht, müssen Sie persönlich bei der Einwohnerkontrolle oder bei der Motorfahrzeugkontrolle vorsprechen und dort einen gültigen Identifikationsnachweis mit Foto (Identitätskarte/Pass/Ausländerausweis) vorlegen. Bei der persönlichen Vorsprache bei der Motorfahrzeugkontrolle entfällt die Gebühr für die Bescheinigung von Fr. 25.-. Sofern das Gesuch per Post geschickt wird, ist zwingend eine Wohnsitzbescheinigung/Niederlassungsbescheinigung beizulegen.
- Preis
- Fr. 25.--
Zugehörige Objekte
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