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Stellensuche
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FAQs
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Es gibt in der Schweiz grundsätzlich zwei Prinzipien: Arbeitnehmende aus EU-/EFTA-Staaten haben es einfacher, Zutritt zum Arbeitsmarkt zu bekommen. Grund dafür sind die Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU). Arbeitnehmende aus allen anderen Staaten erhalten nur eine Arbeitsbewilligung, wenn sie als dringend benötigte und gut qualifizierte Arbeitskräfte gelten. Weitere Informationen finden sich auf der Website des Bundesamtes für Migration. Dort können Sie nachlesen, welche Voraussetzungen es für eine Bewilligung braucht. Der Kanton, in dem Sie wohnen, entscheidet nach den oben genannten Kriterien darüber, ob Sie eine Arbeitsbewilligung bekommen. Mehr Informationen erhalten Sie bei der dafür zuständigen Stelle. Je nach Kanton heisst das: Amt für Ausländerfragen, Migrationsamt oder Fremdenpolizei. «Vorläufig Aufgenommene» mit Aufenthaltsbewilligung F haben seit Anfang 2006 vollständigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Neu können also auch Asylsuchende arbeiten. Es gibt spezielle Angebote, die sich um ihre Situation kümmern. Erkundigen Sie sich bei den Hilfswerken oder bei der kantonalen Asylkoordination. Zum Amt des Kantons Bundesamt für Migration: Informationen zum Thema Arbeitsbewilligung Flüchtlingshilfe: nützliche Adressen |
Es lohnt sich, Freunde und Bekannte über Ihre Stellensuche zu informieren. So erfahren Sie vielleicht frühzeitig, dass eine Stelle frei wird, und können sich bewerben. Viele Stellen werden aber auch öffentlich ausgeschrieben. Man findet sie in Tageszeitungen, meist in den periodisch beigelegten Stellenanzeigern. Auch Fachzeitschriften enthalten oft Stelleninserate. Falls Sie selber keine Tageszeitung abonniert haben, gehen Sie in die Stadtbibliothek oder in ein Café, wo Sie Tages- und Wochenzeitungen lesen können. Im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) finden Sie ebenfalls viele Tageszeitungen und Zeitschriften. Nützlich sind auch die im RAV selbst installierten Computer-Suchportale. Hier melden Firmen ihre freien Stellen an. Diese SSI Self Service Information wird von der öffentlichen Verwaltung organisiert. Das Internet als Stellenmarkt wird immer wichtiger. Unterdessen gibt es viele verschiedene Stellenbörsen im Internet. Zum Teil sind diese Jobsuchmaschinen gratis, zum Teil kosten sie aber auch etwas. Bei den kostenpflichtigen Jobsuchmaschinen können Sie meist einen Suchauftrag für eine bestimmte Zeit hinterlegen. Sie erhalten dann die neuen Stellenangebote per E-Mail. Viele Firmen schreiben ihre offenen Stellen auf der Firmen-Webseite aus. Schauen Sie bei Unternehmen deshalb direkt im Internet nach oder rufen Sie an. Das können Sie auch tun, wenn keine Stelle ausgeschrieben ist, Sie sich aber für die Firma interessieren. Das nennt man Initiativbewerbung oder Spontanbewerbung. Seriöse und umfassende Bewerbungen haben gute Chancen. Es muss aus den Unterlagen aber ersichtlich sein, dass Stellensuchende sich intensiv mit dem Unternehmen befasst haben. Es gibt auch private Stellenvermittlungsbüros, die Ihnen bei der Stellensuche helfen. Sie können bei Stellenvermittlungen Ihr Bewerbungsdossier einreichen. Falls Ihr Profil dann zu einer offenen Stelle passt, werden Sie kontaktiert. Hier finden Sie Informationen zum Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV |
Die schriftliche Bewerbung ist Ihre persönliche Visitenkarte und umfasst in der Regel folgende Unterlagen:
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Informieren Sie sich über die Firma. Studieren Sie die Internetseiten des Unternehmens, damit Sie zum Beispiel wissen, was die Firma macht, wie viele Mitarbeitende sie hat oder wie lange es sie schon gibt usw. Notieren Sie sich eigene Fragen, die Sie stellen möchten. Zum Beispiel zur Firma, den konkreten Aufgaben, zum Team oder zur Einführung. Bereiten Sie sich auf mögliche Fragen zu Ihrem Lebenslauf, Ihren Stärken und Schwächen, Ihren Gehaltswünschen oder zu Ihren Vorstellungen zur ausgeschriebenen Stelle vor. Wenn möglich üben Sie ein Gespräch mit Freunden. Wählen Sie die passende Kleidung – entsprechend der Position und keine Freizeitbekleidung. Nehmen Sie folgende Unterlagen zum Gespräch mit: die Stellenausschreibung, Ihr Bewerbungsdossier, Ihre Fragen, einen Notizblock und Schreibzeug sowie Ihre Agenda. |
Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die vereinbarte Arbeit zu leisten, und der Arbeitgeber hat die Pflicht, Lohn und Sozialleistungen zu bezahlen und Ferien zu geben. Im Arbeitsvertrag sind mindestens die Namen der beiden Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer), das Datum des Vertragsbeginns, die zu leistende Arbeit und die zu bezahlende Lohnsumme enthalten. Was durch die beiden Parteien im Vertrag nicht festgehalten wird, regeln oft andere Gesetze oder Reglemente, namentlich das Schweizerische Obligationenrecht und die Gesamtarbeitsverträge.
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Angestellte haben ein Anrecht auf vier Wochen Ferien pro Jahr (wer unter 20-jährig ist, hat Anrecht auf fünf Wochen Ferien). Der Arbeitsvertrag oder der Gesamtarbeitsvertrag kann mehr, aber nicht weniger Wochen Ferien vorsehen. Die Ferien dienen der Erholung und dürfen nicht etwa mit einer Entschädigung abgegolten werden. Falls der Vertrag nur für eine kurze Zeitspanne gilt oder die Arbeit unregelmässig geleistet wird, ist es möglich, sich den Ferienanteil am Ende jedes Monats mit dem Gehalt auszahlen zu lassen. In diesem Fall ist es allerdings unabdingbar, dass der Betrag im genauen Verhältnis zu den Ferien steht und er auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen wird. Beim Staatssekretariat für Wirtschaft seco finden Sie weitere Informationen. |
Im Schweizer Recht wird kein Minimallohn definiert. Die Höhe des Lohnes wird bei der Anstellung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin vereinbart. Im Falle von unverschuldeten Verhinderungen an der Arbeitsleistung wie Krankheit, Unfall, Militärdienst usw. schreibt jedoch das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit weiterzahlen muss. Wie lange dies geschieht, hängt von der Dauer des Arbeitsvertrags ab; die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung besteht allerdings erst ab einer Vertragsdauer von drei Monaten. Beim Staatssekretariat für Wirtschaft seco finden Sie weitere Informationen zu Lohn bei Krankheit. |
Überlegen Sie sich genau, aus welchen Gründen Sie mit Ihrem Arbeitsplatz nicht zufrieden sind. Am besten machen Sie sich Notizen über einzelne Vorgänge und sorgen auch dafür, dass Sie Zeugen haben (Arbeitskollegen oder -kolleginnen). Sprechen Sie zuerst mit einem Mitglied der Personalkommission, sofern es im Betrieb eine Personalkommission gibt. Allenfalls kann auch ein Gespräch mit dem Personalchef Klärung bringen. Lassen Sie sich stets professionell beraten, bevor Sie auf eigene Faust Schritte unternehmen. Am besten ist es, bei einer Rechtsberatung oder bei Hilfswerken um Rat zu fragen. Wenn Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind, können Sie sich auch dort erkundigen. Es kann auch hilfreich sein, interkulturelle Vermittler beizuziehen. Oder Sie sprechen erst einmal mit Kolleginnen und Kollegen darüber. Vielleicht kommen Sie so auf Tipps, die weiterhelfen. |
In der Schweiz sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Ist Ihnen Ihre Arbeitsstelle gekündigt worden, müssen Sie innerhalb der Kündigungsfrist eine neue Stelle suchen. Können Sie keine Stelle finden, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dazu müssen Sie allerdings in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate gearbeitet haben. Wenn Sie die Arbeitsstelle selber gekündigt haben oder Sie der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben haben (so genannte selbst verschuldete Arbeitslosigkeit), müssen Sie mit einer vorübergehenden Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder rechnen. Bei drohender Arbeitslosigkeit sollten Sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Ihres Wohnorts anmelden. Das RAV ist die Verbindungsstelle zwischen Arbeitslosen und den Arbeitslosenkassen. Es informiert Sie über Höhe und Dauer der Arbeitslosenentschädigung. Das RAV vermittelt auch Stellen und berät Sie zu Weiterbildungskursen und Beschäftigungsprogrammen. Hier finden Sie Informationen zum Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV Administration der drei RAV (RAV Solothurn, RAV Olten und RAV Plus): Tel.-Nr.: 032 627 96 96, E-Mail: rav@awa.so.ch |
Wer schwarz arbeitet, wird für eine legale Arbeit entlöhnt, ohne bei den Sozialversicherungen, der Steuerverwaltung und/oder den Ausländerbehörden gemeldet zu sein. Das sind Verstösse gegen Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungsrecht, Quellensteuerrecht und/oder Ausländerrecht. Und Sie machen sich allenfalls strafbar, weil Sie gegen das neue Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) verstossen. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine legale Anstellung mit fairen Arbeitsbedingungen und einem genügenden Versicherungsschutz. |